Allgemeine Geschäftsbedingungen Heizma Care Wärmepumpe
Allgemeine Geschäftsbedingungen Heizma Care Wärmepumpe
Letzte Aktualisierung / Fassung vom 25. Juni 2026
Letzte Aktualisierung / Fassung vom 25. Juni 2026
1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
1.1. Diese Vertragsbedingungen gelten für den Wartungsvertrag „Heizma Care Wärmepumpe“ („Heizma-Care-Wärmepumpe-Vertrag“) zwischen der Heizma Installations GmbH, Hollandstraße 10/47, 1020 Wien, FN 627258p („Heizma Installations“), und dem im Heizma-Care-Wärmepumpe-Angebot bezeichneten Anlagenbetreiber („Kunde“). Der Kunde kann Verbraucher im Sinne des KSchG oder Unternehmer sein; nur für Unternehmer geltende Bestimmungen sind gekennzeichnet.
1.2. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heizma Group FlexCo (www.heizma.at/agb) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung; bei Widersprüchen gehen diese Vertragsbedingungen für Heizma Care Wärmepumpe vor. Vertragspartner und alleiniger Anspruchsgegner aus diesem Vertrag ist ausschließlich die Heizma Installations GmbH.
1.3. Leistungscharakter: Heizma Care Wärmepumpe ist ein reiner Wartungs- und Servicevertrag: regelmäßige Wartung, jährliche Fernwartung und Koordination der von Viessmann Ges.m.b.H. („Viessmann“) gewährten Werksgarantie samt Verlängerung von 3 auf 5 Jahre. Heizma Installations ist nicht Garantiegeber. Die gesetzliche Gewährleistung und etwaige Herstellergarantien bleiben unberührt.
1.4. Geltungsbereich: Der Vertrag gilt ausschließlich für die Modelle Viessmann Vitocal 150-A und 250-A (Luft/Wasser-Wärmepumpe), eindeutig bestimmt durch Seriennummer und IBN-Datum laut Heizma-Care-Wärmepumpe-Angebot. Eine Übertragung auf andere Geräte ist ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass die Wärmepumpe von Heizma Installations geliefert, installiert und in Betrieb genommen wurde oder einen technischen Eingangscheck gemäß Punkt 4.3 erfolgreich durchlaufen hat.
1.5. Erfüllungsgehilfen: Heizma Installations kann Leistungen durch eigene Mitarbeiter, durch Gesellschaften der Heizma-Gruppe oder durch vertraglich gebundene Servicepartner erbringen lassen; sie unterliegen denselben Qualitätsstandards. Heizma Installations haftet für sie nach Punkt 10.
2 Leistungsumfang
Heizma Care Wärmepumpe verbindet Inspektion und Wartung der Wärmepumpe. Bei der Vor-Ort-Inspektion wird der technische Zustand der Anlage systematisch überprüft und beurteilt, um Mängel frühzeitig zu erkennen und einen energieeffizienten und sicheren Betrieb sicherzustellen. Die Wartung umfasst darüber hinaus Maßnahmen wie Reinigen, Nachstellen oder den Austausch von Verschleißteilen.
2.1. Jährliche Fernwartung mit Report: In jedem Vertragsjahr wertet Heizma Installations die über die Aufschaltung übermittelten Betriebs- und Störungsdaten aus (Schaltpunkte, Effizienz, Vorlauf- und Warmwassertemperaturen, sicherheitsrelevante Werte) und übermittelt dem Kunden einen schriftlichen Report.
2.2. Zweijährliche Vor-Ort-Wartung ab dem 6. Betriebsjahr: Ab dem 6. Betriebsjahr führt Heizma Installations alle zwei Jahre eine fachgerechte Vor-Ort-Wartung nach der Heizma-Wartungs-Checkliste (Punkt 5) durch; die erste innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des 5. Betriebsjahres. Je Termin wird ein Protokoll erstellt, das Heizma Installations aufbewahrt und auf Anforderung vorlegt.
2.3. Vor-Ort-Inspektion in Jahr 3 und Jahr 4: In Jahr 3 und Jahr 4 ist je eine Vor-Ort-Inspektion Voraussetzung für die Werksgarantie-Verlängerung (Punkt 3). Diese Inspektionen werden durch den Viessmann Werkskundendienst erbracht; Heizma Installations koordiniert Termin und Zugang und hinterlegt die Protokolle bei Viessmann. Die Kosten dieser beiden Inspektionen sind im Wartungsentgelt enthalten. Bestätigt die Inspektion die Voraussetzungen, bestätigt Heizma Installations dies dem Kunden schriftlich.
2.4. Terminkoordination: Heizma Installations meldet sich rechtzeitig beim Kunden, um fällige Inspektions- und Wartungstermine abzustimmen. Der Kunde wirkt an einer zeitnahen Terminfindung mit. Termine finden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Donnerstag 08:00–16:00 Uhr, Freitag 08:00–12:00 Uhr) statt; Einsätze außerhalb dieser Zeiten, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen Aufwand durchgeführt.
3 Werksgarantie-Verlängerung (Viessmann)
3.1. Für die Wärmepumpe besteht eine Werksgarantie von Viessmann mit einer Grundlaufzeit von 3 Jahren ab Inbetriebnahme. Viessmann verlängert diese nach den jeweils gültigen Viessmann-Garantiebedingungen kostenlos auf 5 Jahre, sofern in den Betriebsjahren 3 und 4 je eine Vor-Ort-Inspektion durch den Viessmann Werkskundendienst durchgeführt und dokumentiert wird. Garantiegeber ist ausschließlich Viessmann;
3.2. Hinweise zur Hersteller-Garantie: Heizma Installations weist ausdrücklich darauf hin, dass kein unmittelbarer Anspruch des Kunden gegen Viessmann besteht und die Abwicklung über Heizma Installations erfolgt, die Garantie gerätegebunden ist (Seriennummer, IBN-Datum) und die Verlängerung nur wirksam wird, wenn beide Vor-Ort-Inspektionen in Jahr 3 und 4 durch den Viessmann Werkskundendienst erfolgen. Die Werksgarantie-Verlängerung beruht auf der Vertriebspartnerschaft zwischen Heizma Installations und Viessmann; Heizma Installations sorgt während der gesamten Vertragslaufzeit für deren Abwicklung. Sollte Heizma Installations als Vertragspartner wegfallen, kann die Abwicklung über Heizma Installations entfallen und es besteht kein automatischer Übergang eines Garantieanspruchs unmittelbar gegen Viessmann. Die gesetzliche Gewährleistung sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
3.3. Kündigung oder Versäumnis: Wird der Vertrag vor Ablauf von 5 Jahren gekündigt oder werden die Vor-Ort-Inspektionen in Jahr 3 oder 4 aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, versäumt, entfällt die Voraussetzung der Verlängerung. Der Kunde kann die Inspektionen auf eigene Kosten anderweitig durchführen lassen; Heizma Installations haftet nicht dafür, dass Viessmann eine nachträgliche oder anderweitige Durchführung anerkennt.
4 Vertragsabschluss und Rücktrittsrecht
4.1. Vertragsabschluss: Der Vertrag tritt mit Annahme des Heizma-Care-Wärmepumpe-Angebots in Kraft. Vertragsbeginn ist – sofern nicht abweichend vereinbart – das IBN-Datum der Wärmepumpe. Wird der Kauf- bzw. Installationsvertrag über die Wärmepumpe rückabgewickelt, ohne dass die Anlage in Betrieb geht, endet auch dieser Vertrag automatisch; gezahlte Entgelte werden erstattet.
4.2. Inklusivzeiträume beim Wärmepumpenkauf: Wird Heizma Care Wärmepumpe beim Wärmepumpenkauf als vergünstigter oder kostenfreier Inklusivzeitraum gewährt, gilt Punkt 6.10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heizma Group FlexCo; danach wird der Vertrag zum regulären Entgelt gemäß Punkt 6 fortgesetzt.
4.3. Bestandsanlagen – Eingangscheck: Ohne Wärmepumpenkauf bei Heizma Installations ist ein Abschluss nur möglich, wenn der Antrag innerhalb von 90 Tagen ab IBN eingeht und die Anlage einen technischen Eingangscheck (u. a. Inbetriebnahme, Herstellervorgaben, Heizungswasserqualität nach ÖNORM H 5195-1, Aufschaltung) besteht. Heizma Installations entscheidet über das Angebot ohne Begründungspflicht und kann es von der vorherigen Mangelbehebung durch den Kunden abhängig machen. Die Kosten des Eingangschecks richten sich nach der Preisliste (www.heizma.at/preise). Die Werksgarantie-Verlängerung kommt nur zustande, wenn die Vor-Ort-Inspektionen in Jahr 3 und 4 zeitlich noch möglich sind; Heizma Installations weist hierauf hin.
4.4. Rücktrittsrecht (FAGG): Bei Abschluss im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen erhält der Verbraucher vorab die FAGG-Informationen samt Muster-Widerrufsformular (www.heizma.at/widerruf) und kann binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss formfrei zurücktreten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Ohne ordnungsgemäße Belehrung verlängert sich die Frist nach dem FAGG um 12 Monate. Verlangt der Verbraucher den Leistungsbeginn vor Ablauf der Frist ausdrücklich und bestätigt er die Kenntnisnahme, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Rücktrittsrecht verliert, ersetzt er bei einem Rücktritt den verhältnismäßigen Wert der bis dahin erbrachten Leistungen. Heizma Installations erstattet Zahlungen spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung.
5 Auszuführende Wartungsarbeiten
5.1. Bei Vor-Ort-Wartung und Vor-Ort-Inspektion werden – soweit gerätetechnisch anwendbar – insbesondere durchgeführt:
Auslesen, Überprüfen und Zurücksetzen der Fehlerhistorie;
Sichtprüfung der Hydraulik; Funktionstest Dreiwegeventil/e, Pumpengruppe und Frischwasserstation (falls vorhanden);
Überprüfung und Reinigung Magnetitabscheider; Überprüfung des Membran-Ausdehnungsgefäßes (MAG);
Überprüfung des Wasserdrucks und der Wasserwerte;
Sichtprüfung der Wärmepumpe (Innen- und Außeneinheit); Sichtprüfung und Reinigung von Lüftermotor, Luftwärmetauscher und Lüfterrad;
Reinigung bzw. Austausch der Filter vor dem Wärmetauscher; Sichtprüfung des Kältekreislaufs auf undichte Stellen;
Sichtprüfung aller elektrischen Bauteile inklusive Sicherungskasten;
Temperaturprüfung der Heizkreise; Überprüfung der Soll-Warmwassertemperatur sowie der Schaltpunkte und des Einschaltpunktes für den bivalenten Betrieb;
Sichtprüfung des Speichers auf Dichtheit; Tausch der Opferanode bei Bedarf bzw. Prüfung der elektronischen Überwachungseinheit;
Erstellung eines vollständigen Wartungs- bzw. Inspektionsprotokolls.
5.2. Heizma Installations kann den Umfang aus technischen oder organisatorischen Gründen in zumutbarem Umfang anpassen und informiert den Kunden vorab.
5.3. Fernwartung: Bei der Fernwartung wertet Heizma Installations die über die Aufschaltung übermittelten Betriebs- und Diagnosedaten aus und stellt bei Bedarf einen Vor-Ort-Termin her. Voraussetzung ist, dass der Kunde Heizma Installations den Fernzugriff auf die Anlage über ViCare (oder ein gleichwertiges Portal) freischaltet und aufrechterhält; die hierfür erforderliche Internetverbindung der Anlage stellt der Kunde sicher. Die Fernwartung ersetzt keine Vor-Ort-Prüfung; Heizma Installations übernimmt keine Gewähr für eine lückenlose Überwachung oder die Erkennung sämtlicher Störungen.
5.4. Zusatzaufwand: Das im Rahmen der planmäßigen Vor-Ort-Wartung anfallende Standard-Verbrauchsmaterial (insbesondere Standardfilter, Dichtungen, Kleinmaterial) ist über eine Verbrauchsmaterial-Pauschale von 50 EUR (inkl. USt.) je Vor-Ort-Wartung abgegolten; einer gesonderten Vorabinformation bedarf es hierfür nicht. Arbeiten und Materialien, die nicht unter Punkt 5.1 fallen (insbesondere Kältemittel, Filtertrockner und sonstige Verbrauchsmaterialien), werden nach der jeweils gültigen Preisliste (www.heizma.at/preise) gesondert verrechnet, sofern der Kunde vorab informiert wurde. Nicht im Wartungsentgelt enthalten und gesondert zu beauftragen sind insbesondere Reparaturen, Ersatzteile sowie Vor-Ort-Einsätze außerhalb der vereinbarten Wartung und Inspektion. Die gesetzliche Gewährleistung sowie Ansprüche aus der Viessmann-Werksgarantie bleiben unberührt.
6 Entgelt, Zahlung und Indexierung
6.1. Wartungsentgelt: Soweit im Heizma-Care-Wärmepumpe-Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt das jährliche Wartungsentgelt zum Vertragsbeginn 349 EUR inkl. USt. (Modelle Vitocal 150-A und 250-A bis 20 kW Heizleistung).
6.2. Zahlung: Das Entgelt wird jährlich im Voraus per SEPA-Lastschrift eingezogen; Heizma Installations kündigt jeden Einzug spätestens 5 Werktage vorher an (Pre-Notification). Soweit im Heizma-Care-Wärmepumpe-Angebot vereinbart, kann das Entgelt stattdessen für mehrere Vertragsjahre im Voraus bezahlt werden (insbesondere gemeinsam mit dem Kaufpreis der Wärmepumpe bzw. über eine Finanzierung); in diesem Fall entfällt der SEPA-Einzug für den vorausbezahlten Zeitraum. Eine abweichende Zahlungsweise kann gesondert vereinbart werden (Bearbeitungsaufschlag 9,90 EUR je Vertragsjahr). Bei berechtigter Rücklastschrift trägt der Kunde die Bankgebühren sowie eine Bearbeitungspauschale von 9,90 EUR.
6.3. Indexierung: Heizma Installations kann das Entgelt jährlich an den österreichischen Verbraucherpreisindex (VPI 2020 oder Nachfolgeindex, Statistik Austria) anpassen, maßgeblich ist die Veränderung gegenüber dem Kalendermonat des Vertragsbeginns im Vorjahr. Die Anpassung erfolgt symmetrisch: Bei Anstieg kann erhöht, bei Rückgang wird im selben Verhältnis verpflichtend gesenkt; sie unterbleibt, solange die Veränderung unter einem Prozentpunkt liegt. Erste Anpassung frühestens 12 Monate nach Vertragsbeginn, mitgeteilt mit der Pre-Notification. Ein vorausbezahlter Betrag bleibt für den vorausbezahlten Zeitraum unverändert; eine Indexierung erfolgt erst für danach abgerechnete Zeiträume.
6.4. Zahlungsverzug: Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (Punkt 6.8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heizma Group FlexCo). Zahlt der Kunde trotz Mahnung mit Nachfrist von mindestens 14 Tagen nicht, kann Heizma Installations die Wartungs- und Fernwartungsleistungen bis zur Begleichung aussetzen und den Vertrag bei Verzug über 60 Tage aus wichtigem Grund kündigen.
7 Vertragslaufzeit und Kündigung
7.1. Laufzeit und ordentliche Kündigung: Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten ab Beginn der entgeltpflichtigen Phase. Danach verlängert er sich automatisch um jeweils 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Vertragsjahres gekündigt wird; Heizma Installations weist Verbraucher rechtzeitig vor jeder Verlängerung auf die Kündigungsmöglichkeit hin (§ 6 Abs. 1 Z 2 KSchG). Heizma Installations kann mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Vertragsjahres ordentlich kündigen.
7.2. Außerordentliche Kündigung: Jede Partei kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, insbesondere bei Nichterfüllung einer wesentlichen Vertragspflicht trotz Mahnung und Nachfrist oder bei Insolvenz. Heizma Installations kann zudem kündigen, wenn:
die Wärmepumpe von Viessmann vom Markt genommen oder der Service eingestellt wird, Ersatzteile dauerhaft fehlen oder der Betrieb behördlich untersagt bzw. unzumutbar wird;
der Kunde trotz dreimaliger Aufforderung keinen Zugang zur Anlage gewährt oder die Anlage seit über 12 Monaten ohne Zustimmung von Heizma Installations vom Internet getrennt ist;
der Kunde mit einem Wartungsentgelt über 60 Tage in Verzug ist und nach Mahnung nicht zahlt.
7.3. Anteilige Erstattung: Kündigt Heizma Installations wegen Marktrücknahme/Betriebsverbots des Modells oder ordentlich gemäß Punkt 7.1 vor Ablauf eines vorausbezahlten Zeitraums, erstattet Heizma Installations den nicht verbrauchten Anteil bereits gezahlter Entgelte. Bei den übrigen Gründen und bei Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt keine Erstattung.
7.4. Form: Kündigungen und Rücktrittserklärungen erfolgen in Textform per Post (Heizma Installations GmbH, Hollandstraße 10/47, 1020 Wien) oder E-Mail (service@heizma.at).
7.5. Vorauskauf-Variante (5 Jahre): Abweichend von Punkt 7.1 und 7.3 gilt: Wird das Wartungsentgelt für 5 Jahre im Voraus bezahlt, wird der Vertrag auf eine feste Laufzeit von 5 Jahren ab Vertragsbeginn geschlossen; eine ordentliche Kündigung ist während dieser Laufzeit ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (Punkt 7.2) und das gesetzliche Rücktrittsrecht (Punkt 4.4) bleiben unberührt. Eine Rückerstattung des vorausbezahlten Entgelts erfolgt nicht; ausgenommen sind der Rücktritt nach Punkt 4.4 sowie eine Beendigung aus Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hat (insbesondere Kündigung durch Heizma Installations, Marktrücknahme oder Serviceeinstellung des Modells, Insolvenz) — in diesen Fällen erstattet Heizma Installations den auf noch nicht erbrachte Leistungen entfallenden Anteil. Nach Ablauf der 5 Jahre geht der Vertrag automatisch in das reguläre Abo nach Punkt 6 und 7.1 über (unbefristet, Entgelt nach Punkt 6.1 zum dann gültigen Tarif, jährlich im Voraus per SEPA-Lastschrift), sofern der Kunde nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der 5-Jahres-Laufzeit kündigt. Heizma Installations weist den Kunden rechtzeitig vor Ablauf in Textform auf den Übergang, das dann geltende Entgelt und die Kündigungsmöglichkeit hin (§ 6 Abs. 1 Z 2 KSchG).
8 Erhalt der Werksgarantie-Verlängerung
8.1. Damit die Werksgarantie-Verlängerung auf 5 Jahre erhalten bleibt, sollten die beiden Vor-Ort-Inspektionen in Jahr 3 und 4 fristgerecht stattfinden und der Vertrag bis dahin aufrecht bleiben. Wird der Vertrag vorher beendet oder kann eine Inspektion aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, entfällt die Voraussetzung für die Verlängerung durch Viessmann. Der Kunde kann die Inspektionen in diesem Fall auch anderweitig auf eigene Kosten durchführen lassen.
8.2. Eine nachträgliche Erfüllung versäumter Service-Termine ist ausgeschlossen, soweit Heizma Installations sie aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht durchführen konnte. Gesetzliche Gewährleistung, Werksgarantie- und Produkthaftungsansprüche bleiben unberührt.
8.3. Verantwortlichkeit. Heizma Installations schuldet die fristgerechte Koordination der Inspektionen in Jahr 3 und 4, nicht den Eintritt der Werksgarantie-Verlängerung selbst (Garantiegeber ist Viessmann). Für deren Entfall aus Gründen außerhalb des Verantwortungsbereichs von Heizma Installations — insbesondere fehlende Mitwirkung des Kunden, eine vom Viessmann Werkskundendienst zu vertretende Ursache oder eine Änderung der Viessmann-Garantiebedingungen — haftet Heizma Installations nicht. Im Übrigen gilt Punkt 10.
9 Mitwirkungspflichten des Kunden
9.1. Damit Heizma Installations die Wartung und Fernwartung zuverlässig erbringen kann, wirkt der Kunde wie folgt mit: Er gewährt ungehinderten Zugang zum Gerät (Installationshöhe bis 2,5 m über Boden; darüber nach vorheriger Abklärung), stellt eine stabile Internetverbindung (ViCare oder gleichwertig) und einen funktionsfähigen Stromanschluss sicher und meldet Wahrnehmungen zum Anlagenverhalten (z. B. Störungen) zeitnah. Einen Eigentümerwechsel der Liegenschaft zeigt der Kunde Heizma Installations innerhalb von 14 Tagen in Textform an, damit Heizma Installations die Werksgarantie-Abwicklung gegenüber Viessmann fortführen kann. Der Vertrag kann mit Zustimmung von Heizma Installations auf den Erwerber übergehen; kommt eine Übernahme nicht zustande, können sowohl der Kunde als auch Heizma Installations den Vertrag aus diesem Anlass mit Wirkung zum Eigentumsübergang außerordentlich kündigen. Mehrkosten, die Heizma Installations allein durch eine Verletzung dieser Mitwirkung entstehen, trägt der Kunde.
9.2. Bestimmungsgemäßer Betrieb: Der Kunde betreibt die Wärmepumpe innerhalb der vom Hersteller freigegebenen Parameter und nimmt keine eigenmächtige Parametrierung außerhalb der Herstellervorgaben vor. Bauliche, hydraulische oder elektrische Eingriffe am Heizkreislauf oder Anlagensystem durch Dritte (insbesondere durch nicht von Heizma Installations beauftragte Installateure) zeigt der Kunde Heizma Installations vorab an. Der Kunde sorgt für eine ordnungsgemäße elektrische Installation (ausreichend dimensionierte Sicherungen, FI-Schutzschalter).
9.3. Terminstornogebühr: Vereinbarte Termine reserviert Heizma Installations fest ein. Wird ein Termin weniger als 24 Stunden vorher abgesagt oder verschoben oder kann Heizma Installations die Anlage zum vereinbarten Termin nicht erreichen, kann Heizma Installations den vergeblichen Aufwand mit EUR 89 (inkl. USt.) in Rechnung stellen; dem Kunden bleibt der Nachweis geringeren Aufwands vorbehalten. Bei einem nicht zu vertretenden wichtigen Grund (z. B. kurzfristige Erkrankung, höhere Gewalt), über den der Kunde Heizma Installations zeitnah informiert, entfällt die Gebühr.
9.4. Schadensminderung: Erkennt der Kunde eine Störung, Fehlermeldung oder einen Defekt, nimmt er die Anlage – soweit zumutbar und technisch möglich – unverzüglich außer Betrieb oder versetzt sie in einen sicheren Modus, um Folgeschäden zu vermeiden; dies gilt insbesondere bei Wasseraustritt, ungewöhnlichen Geräuschen, Vereisung, wiederkehrenden Störungscodes oder auf Aufforderung von Heizma Installations.
9.5. Versicherung: Der Kunde versichert die Wärmepumpe und das Gebäude im üblichen Umfang durch eine Gebäude- bzw. Haushaltsversicherung gegen Risiken, die nicht von diesem Vertrag gedeckt sind (insbesondere Blitzschlag, Überspannung, Hochwasser, Wassereintritt, Rohrbruch, Sturm, Hagel, Brand, Explosion, Vandalismus, Einbruchdiebstahl). Heizma Installations kann den Nachweis verlangen; soweit Schäden von einer solchen Versicherung gedeckt sind, nimmt der Kunde primär diese in Anspruch.
9.6. Folgen unterlassener Mitwirkung. Schaltet der Kunde den Fernzugriff über ViCare (oder ein gleichwertiges Portal) nicht frei oder hält er ihn nicht aufrecht, stellt er die erforderliche Internetverbindung nicht sicher oder gewährt er trotz rechtzeitiger Ankündigung keinen Zugang zur Anlage, kann Heizma Installations die hiervon betroffenen Leistungen — insbesondere die jährliche Fernwartung (Punkt 2.1, 5.3) — nicht erbringen. Die betroffene Leistung gilt in diesem Fall als von Heizma Installations angeboten und aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht abgerufen; das vereinbarte Wartungsentgelt bleibt in voller Höhe geschuldet, eine Minderung, Rückerstattung oder Gutschrift findet nicht statt. Heizma Installations ist berechtigt, betroffene Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung auszusetzen; eine Nachholpflicht besteht insoweit nicht. Die Kündigungsrechte nach Punkt 7.2 bleiben unberührt.
10 Haftung
10.1. Heizma Installations haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Heizma Installations, ihrer Geschäftsleitung oder einer Person, für die Heizma Installations einzustehen hat (gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen; § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG), beschränkt. Uneingeschränkt haftet Heizma Installations bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistig verschwiegenem Mangel oder übernommener Beschaffenheitsgarantie. Folgeschäden außerhalb der Wärmepumpe (z. B. an Inventar, Gebäude, Drittgegenständen, entgangener Gewinn) sind – außer in diesen Fällen – ausgeschlossen.
10.2. Gegenüber Unternehmern haftet Heizma Installations nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (außer bei Personenschaden); die Haftung für entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden und (Mangel-)Folgeschäden ist, soweit zulässig, ausgeschlossen, die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate ab Leistungserbringung begrenzt.
10.3. Heizma Installations haftet nicht für Schäden durch Heizungswasser, das nicht der ÖNORM H 5195-1 entspricht, sowie durch Feuer, Bruch, Einfrieren, Korrosion oder Wassereinbruch, sofern Heizma Installations diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
11 Datenschutz
11.1. Heizma Installations verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragserfüllung und vorvertraglicher Maßnahmen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO); Einzelheiten und Betroffenenrechte regelt die Datenschutzerklärung (www.heizma.at/datenschutz) sowie Punkt 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heizma Group FlexCo.
11.2. Übermittlung an Viessmann: Die zur Koordination der Werksgarantie, Ersatzteilbeschaffung und Anlagenidentifikation erforderlichen Daten (insbesondere Seriennummer, IBN-Datum, Aufstellungsort, Anlagenbetreiber, Fehler- und Wartungsprotokolle) übermittelt Heizma Installations an Viessmann auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO; eine Einwilligung ist hierfür nicht erforderlich. Rein optionale Verarbeitungen erfolgen nur mit gesonderter, widerrufbarer Einwilligung (lit. a).
11.3. Die über die Aufschaltung (ViCare oder gleichwertig) gewonnenen Betriebs- und Diagnosedaten verarbeitet Heizma Installations zum Zweck der Fernwartung (Punkt 5.3) und trifft angemessene Schutzmaßnahmen.
12 Schlussbestimmungen
12.1. Anpassung dieser Bedingungen: Heizma Installations kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft anpassen, soweit dies durch geänderte gesetzliche oder behördliche Vorgaben, geänderte technische Normen oder Herstellervorgaben oder durch höchstgerichtliche Rechtsprechung sachlich gerechtfertigt ist, ohne das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wesentlich zum Nachteil des Kunden zu verändern. Anpassungen werden mindestens 6 Wochen vorher in Textform angekündigt; nachteilige Anpassungen werden nur mit Zustimmung des Kunden wirksam. Stimmt der Kunde nicht zu, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter, soweit dies für Heizma Installations zumutbar ist; andernfalls kann Heizma Installations mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Vertragsjahres kündigen. Reine Preisanpassungen richten sich nach Punkt 6.3.
12.2. Ergänzende Bestimmungen: Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heizma Group FlexCo (www.heizma.at/agb), insbesondere zu Textform, anzuwendendem Recht, Gerichtsstand (§ 14 KSchG), Übertragung/Abtretung, alternativer Streitbeilegung und salvatorischer Klausel. Bei Widersprüchen gehen diese Vertragsbedingungen für Heizma Care Wärmepumpe vor.
1 Geltungsbereich und Vertragsgegenstand
1.1. Diese Vertragsbedingungen gelten für den Wartungsvertrag „Heizma Care Wärmepumpe“ („Heizma-Care-Wärmepumpe-Vertrag“) zwischen der Heizma Installations GmbH, Hollandstraße 10/47, 1020 Wien, FN 627258p („Heizma Installations“), und dem im Heizma-Care-Wärmepumpe-Angebot bezeichneten Anlagenbetreiber („Kunde“). Der Kunde kann Verbraucher im Sinne des KSchG oder Unternehmer sein; nur für Unternehmer geltende Bestimmungen sind gekennzeichnet.
1.2. Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heizma Group FlexCo (www.heizma.at/agb) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung; bei Widersprüchen gehen diese Vertragsbedingungen für Heizma Care Wärmepumpe vor. Vertragspartner und alleiniger Anspruchsgegner aus diesem Vertrag ist ausschließlich die Heizma Installations GmbH.
1.3. Leistungscharakter: Heizma Care Wärmepumpe ist ein reiner Wartungs- und Servicevertrag: regelmäßige Wartung, jährliche Fernwartung und Koordination der von Viessmann Ges.m.b.H. („Viessmann“) gewährten Werksgarantie samt Verlängerung von 3 auf 5 Jahre. Heizma Installations ist nicht Garantiegeber. Die gesetzliche Gewährleistung und etwaige Herstellergarantien bleiben unberührt.
1.4. Geltungsbereich: Der Vertrag gilt ausschließlich für die Modelle Viessmann Vitocal 150-A und 250-A (Luft/Wasser-Wärmepumpe), eindeutig bestimmt durch Seriennummer und IBN-Datum laut Heizma-Care-Wärmepumpe-Angebot. Eine Übertragung auf andere Geräte ist ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass die Wärmepumpe von Heizma Installations geliefert, installiert und in Betrieb genommen wurde oder einen technischen Eingangscheck gemäß Punkt 4.3 erfolgreich durchlaufen hat.
1.5. Erfüllungsgehilfen: Heizma Installations kann Leistungen durch eigene Mitarbeiter, durch Gesellschaften der Heizma-Gruppe oder durch vertraglich gebundene Servicepartner erbringen lassen; sie unterliegen denselben Qualitätsstandards. Heizma Installations haftet für sie nach Punkt 10.
2 Leistungsumfang
Heizma Care Wärmepumpe verbindet Inspektion und Wartung der Wärmepumpe. Bei der Vor-Ort-Inspektion wird der technische Zustand der Anlage systematisch überprüft und beurteilt, um Mängel frühzeitig zu erkennen und einen energieeffizienten und sicheren Betrieb sicherzustellen. Die Wartung umfasst darüber hinaus Maßnahmen wie Reinigen, Nachstellen oder den Austausch von Verschleißteilen.
2.1. Jährliche Fernwartung mit Report: In jedem Vertragsjahr wertet Heizma Installations die über die Aufschaltung übermittelten Betriebs- und Störungsdaten aus (Schaltpunkte, Effizienz, Vorlauf- und Warmwassertemperaturen, sicherheitsrelevante Werte) und übermittelt dem Kunden einen schriftlichen Report.
2.2. Zweijährliche Vor-Ort-Wartung ab dem 6. Betriebsjahr: Ab dem 6. Betriebsjahr führt Heizma Installations alle zwei Jahre eine fachgerechte Vor-Ort-Wartung nach der Heizma-Wartungs-Checkliste (Punkt 5) durch; die erste innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des 5. Betriebsjahres. Je Termin wird ein Protokoll erstellt, das Heizma Installations aufbewahrt und auf Anforderung vorlegt.
2.3. Vor-Ort-Inspektion in Jahr 3 und Jahr 4: In Jahr 3 und Jahr 4 ist je eine Vor-Ort-Inspektion Voraussetzung für die Werksgarantie-Verlängerung (Punkt 3). Diese Inspektionen werden durch den Viessmann Werkskundendienst erbracht; Heizma Installations koordiniert Termin und Zugang und hinterlegt die Protokolle bei Viessmann. Die Kosten dieser beiden Inspektionen sind im Wartungsentgelt enthalten. Bestätigt die Inspektion die Voraussetzungen, bestätigt Heizma Installations dies dem Kunden schriftlich.
2.4. Terminkoordination: Heizma Installations meldet sich rechtzeitig beim Kunden, um fällige Inspektions- und Wartungstermine abzustimmen. Der Kunde wirkt an einer zeitnahen Terminfindung mit. Termine finden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Donnerstag 08:00–16:00 Uhr, Freitag 08:00–12:00 Uhr) statt; Einsätze außerhalb dieser Zeiten, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen werden nur nach gesonderter Vereinbarung und gegen Aufwand durchgeführt.
3 Werksgarantie-Verlängerung (Viessmann)
3.1. Für die Wärmepumpe besteht eine Werksgarantie von Viessmann mit einer Grundlaufzeit von 3 Jahren ab Inbetriebnahme. Viessmann verlängert diese nach den jeweils gültigen Viessmann-Garantiebedingungen kostenlos auf 5 Jahre, sofern in den Betriebsjahren 3 und 4 je eine Vor-Ort-Inspektion durch den Viessmann Werkskundendienst durchgeführt und dokumentiert wird. Garantiegeber ist ausschließlich Viessmann;
3.2. Hinweise zur Hersteller-Garantie: Heizma Installations weist ausdrücklich darauf hin, dass kein unmittelbarer Anspruch des Kunden gegen Viessmann besteht und die Abwicklung über Heizma Installations erfolgt, die Garantie gerätegebunden ist (Seriennummer, IBN-Datum) und die Verlängerung nur wirksam wird, wenn beide Vor-Ort-Inspektionen in Jahr 3 und 4 durch den Viessmann Werkskundendienst erfolgen. Die Werksgarantie-Verlängerung beruht auf der Vertriebspartnerschaft zwischen Heizma Installations und Viessmann; Heizma Installations sorgt während der gesamten Vertragslaufzeit für deren Abwicklung. Sollte Heizma Installations als Vertragspartner wegfallen, kann die Abwicklung über Heizma Installations entfallen und es besteht kein automatischer Übergang eines Garantieanspruchs unmittelbar gegen Viessmann. Die gesetzliche Gewährleistung sowie Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
3.3. Kündigung oder Versäumnis: Wird der Vertrag vor Ablauf von 5 Jahren gekündigt oder werden die Vor-Ort-Inspektionen in Jahr 3 oder 4 aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, versäumt, entfällt die Voraussetzung der Verlängerung. Der Kunde kann die Inspektionen auf eigene Kosten anderweitig durchführen lassen; Heizma Installations haftet nicht dafür, dass Viessmann eine nachträgliche oder anderweitige Durchführung anerkennt.
4 Vertragsabschluss und Rücktrittsrecht
4.1. Vertragsabschluss: Der Vertrag tritt mit Annahme des Heizma-Care-Wärmepumpe-Angebots in Kraft. Vertragsbeginn ist – sofern nicht abweichend vereinbart – das IBN-Datum der Wärmepumpe. Wird der Kauf- bzw. Installationsvertrag über die Wärmepumpe rückabgewickelt, ohne dass die Anlage in Betrieb geht, endet auch dieser Vertrag automatisch; gezahlte Entgelte werden erstattet.
4.2. Inklusivzeiträume beim Wärmepumpenkauf: Wird Heizma Care Wärmepumpe beim Wärmepumpenkauf als vergünstigter oder kostenfreier Inklusivzeitraum gewährt, gilt Punkt 6.10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heizma Group FlexCo; danach wird der Vertrag zum regulären Entgelt gemäß Punkt 6 fortgesetzt.
4.3. Bestandsanlagen – Eingangscheck: Ohne Wärmepumpenkauf bei Heizma Installations ist ein Abschluss nur möglich, wenn der Antrag innerhalb von 90 Tagen ab IBN eingeht und die Anlage einen technischen Eingangscheck (u. a. Inbetriebnahme, Herstellervorgaben, Heizungswasserqualität nach ÖNORM H 5195-1, Aufschaltung) besteht. Heizma Installations entscheidet über das Angebot ohne Begründungspflicht und kann es von der vorherigen Mangelbehebung durch den Kunden abhängig machen. Die Kosten des Eingangschecks richten sich nach der Preisliste (www.heizma.at/preise). Die Werksgarantie-Verlängerung kommt nur zustande, wenn die Vor-Ort-Inspektionen in Jahr 3 und 4 zeitlich noch möglich sind; Heizma Installations weist hierauf hin.
4.4. Rücktrittsrecht (FAGG): Bei Abschluss im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen erhält der Verbraucher vorab die FAGG-Informationen samt Muster-Widerrufsformular (www.heizma.at/widerruf) und kann binnen 14 Tagen ab Vertragsabschluss formfrei zurücktreten; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Ohne ordnungsgemäße Belehrung verlängert sich die Frist nach dem FAGG um 12 Monate. Verlangt der Verbraucher den Leistungsbeginn vor Ablauf der Frist ausdrücklich und bestätigt er die Kenntnisnahme, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Rücktrittsrecht verliert, ersetzt er bei einem Rücktritt den verhältnismäßigen Wert der bis dahin erbrachten Leistungen. Heizma Installations erstattet Zahlungen spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung.
5 Auszuführende Wartungsarbeiten
5.1. Bei Vor-Ort-Wartung und Vor-Ort-Inspektion werden – soweit gerätetechnisch anwendbar – insbesondere durchgeführt:
Auslesen, Überprüfen und Zurücksetzen der Fehlerhistorie;
Sichtprüfung der Hydraulik; Funktionstest Dreiwegeventil/e, Pumpengruppe und Frischwasserstation (falls vorhanden);
Überprüfung und Reinigung Magnetitabscheider; Überprüfung des Membran-Ausdehnungsgefäßes (MAG);
Überprüfung des Wasserdrucks und der Wasserwerte;
Sichtprüfung der Wärmepumpe (Innen- und Außeneinheit); Sichtprüfung und Reinigung von Lüftermotor, Luftwärmetauscher und Lüfterrad;
Reinigung bzw. Austausch der Filter vor dem Wärmetauscher; Sichtprüfung des Kältekreislaufs auf undichte Stellen;
Sichtprüfung aller elektrischen Bauteile inklusive Sicherungskasten;
Temperaturprüfung der Heizkreise; Überprüfung der Soll-Warmwassertemperatur sowie der Schaltpunkte und des Einschaltpunktes für den bivalenten Betrieb;
Sichtprüfung des Speichers auf Dichtheit; Tausch der Opferanode bei Bedarf bzw. Prüfung der elektronischen Überwachungseinheit;
Erstellung eines vollständigen Wartungs- bzw. Inspektionsprotokolls.
5.2. Heizma Installations kann den Umfang aus technischen oder organisatorischen Gründen in zumutbarem Umfang anpassen und informiert den Kunden vorab.
5.3. Fernwartung: Bei der Fernwartung wertet Heizma Installations die über die Aufschaltung übermittelten Betriebs- und Diagnosedaten aus und stellt bei Bedarf einen Vor-Ort-Termin her. Voraussetzung ist, dass der Kunde Heizma Installations den Fernzugriff auf die Anlage über ViCare (oder ein gleichwertiges Portal) freischaltet und aufrechterhält; die hierfür erforderliche Internetverbindung der Anlage stellt der Kunde sicher. Die Fernwartung ersetzt keine Vor-Ort-Prüfung; Heizma Installations übernimmt keine Gewähr für eine lückenlose Überwachung oder die Erkennung sämtlicher Störungen.
5.4. Zusatzaufwand: Das im Rahmen der planmäßigen Vor-Ort-Wartung anfallende Standard-Verbrauchsmaterial (insbesondere Standardfilter, Dichtungen, Kleinmaterial) ist über eine Verbrauchsmaterial-Pauschale von 50 EUR (inkl. USt.) je Vor-Ort-Wartung abgegolten; einer gesonderten Vorabinformation bedarf es hierfür nicht. Arbeiten und Materialien, die nicht unter Punkt 5.1 fallen (insbesondere Kältemittel, Filtertrockner und sonstige Verbrauchsmaterialien), werden nach der jeweils gültigen Preisliste (www.heizma.at/preise) gesondert verrechnet, sofern der Kunde vorab informiert wurde. Nicht im Wartungsentgelt enthalten und gesondert zu beauftragen sind insbesondere Reparaturen, Ersatzteile sowie Vor-Ort-Einsätze außerhalb der vereinbarten Wartung und Inspektion. Die gesetzliche Gewährleistung sowie Ansprüche aus der Viessmann-Werksgarantie bleiben unberührt.
6 Entgelt, Zahlung und Indexierung
6.1. Wartungsentgelt: Soweit im Heizma-Care-Wärmepumpe-Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, beträgt das jährliche Wartungsentgelt zum Vertragsbeginn 349 EUR inkl. USt. (Modelle Vitocal 150-A und 250-A bis 20 kW Heizleistung).
6.2. Zahlung: Das Entgelt wird jährlich im Voraus per SEPA-Lastschrift eingezogen; Heizma Installations kündigt jeden Einzug spätestens 5 Werktage vorher an (Pre-Notification). Soweit im Heizma-Care-Wärmepumpe-Angebot vereinbart, kann das Entgelt stattdessen für mehrere Vertragsjahre im Voraus bezahlt werden (insbesondere gemeinsam mit dem Kaufpreis der Wärmepumpe bzw. über eine Finanzierung); in diesem Fall entfällt der SEPA-Einzug für den vorausbezahlten Zeitraum. Eine abweichende Zahlungsweise kann gesondert vereinbart werden (Bearbeitungsaufschlag 9,90 EUR je Vertragsjahr). Bei berechtigter Rücklastschrift trägt der Kunde die Bankgebühren sowie eine Bearbeitungspauschale von 9,90 EUR.
6.3. Indexierung: Heizma Installations kann das Entgelt jährlich an den österreichischen Verbraucherpreisindex (VPI 2020 oder Nachfolgeindex, Statistik Austria) anpassen, maßgeblich ist die Veränderung gegenüber dem Kalendermonat des Vertragsbeginns im Vorjahr. Die Anpassung erfolgt symmetrisch: Bei Anstieg kann erhöht, bei Rückgang wird im selben Verhältnis verpflichtend gesenkt; sie unterbleibt, solange die Veränderung unter einem Prozentpunkt liegt. Erste Anpassung frühestens 12 Monate nach Vertragsbeginn, mitgeteilt mit der Pre-Notification. Ein vorausbezahlter Betrag bleibt für den vorausbezahlten Zeitraum unverändert; eine Indexierung erfolgt erst für danach abgerechnete Zeiträume.
6.4. Zahlungsverzug: Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (Punkt 6.8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heizma Group FlexCo). Zahlt der Kunde trotz Mahnung mit Nachfrist von mindestens 14 Tagen nicht, kann Heizma Installations die Wartungs- und Fernwartungsleistungen bis zur Begleichung aussetzen und den Vertrag bei Verzug über 60 Tage aus wichtigem Grund kündigen.
7 Vertragslaufzeit und Kündigung
7.1. Laufzeit und ordentliche Kündigung: Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit mit einer Mindestlaufzeit von 24 Monaten ab Beginn der entgeltpflichtigen Phase. Danach verlängert er sich automatisch um jeweils 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Vertragsjahres gekündigt wird; Heizma Installations weist Verbraucher rechtzeitig vor jeder Verlängerung auf die Kündigungsmöglichkeit hin (§ 6 Abs. 1 Z 2 KSchG). Heizma Installations kann mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Vertragsjahres ordentlich kündigen.
7.2. Außerordentliche Kündigung: Jede Partei kann aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, insbesondere bei Nichterfüllung einer wesentlichen Vertragspflicht trotz Mahnung und Nachfrist oder bei Insolvenz. Heizma Installations kann zudem kündigen, wenn:
die Wärmepumpe von Viessmann vom Markt genommen oder der Service eingestellt wird, Ersatzteile dauerhaft fehlen oder der Betrieb behördlich untersagt bzw. unzumutbar wird;
der Kunde trotz dreimaliger Aufforderung keinen Zugang zur Anlage gewährt oder die Anlage seit über 12 Monaten ohne Zustimmung von Heizma Installations vom Internet getrennt ist;
der Kunde mit einem Wartungsentgelt über 60 Tage in Verzug ist und nach Mahnung nicht zahlt.
7.3. Anteilige Erstattung: Kündigt Heizma Installations wegen Marktrücknahme/Betriebsverbots des Modells oder ordentlich gemäß Punkt 7.1 vor Ablauf eines vorausbezahlten Zeitraums, erstattet Heizma Installations den nicht verbrauchten Anteil bereits gezahlter Entgelte. Bei den übrigen Gründen und bei Kündigung aus wichtigem Grund erfolgt keine Erstattung.
7.4. Form: Kündigungen und Rücktrittserklärungen erfolgen in Textform per Post (Heizma Installations GmbH, Hollandstraße 10/47, 1020 Wien) oder E-Mail (service@heizma.at).
7.5. Vorauskauf-Variante (5 Jahre): Abweichend von Punkt 7.1 und 7.3 gilt: Wird das Wartungsentgelt für 5 Jahre im Voraus bezahlt, wird der Vertrag auf eine feste Laufzeit von 5 Jahren ab Vertragsbeginn geschlossen; eine ordentliche Kündigung ist während dieser Laufzeit ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (Punkt 7.2) und das gesetzliche Rücktrittsrecht (Punkt 4.4) bleiben unberührt. Eine Rückerstattung des vorausbezahlten Entgelts erfolgt nicht; ausgenommen sind der Rücktritt nach Punkt 4.4 sowie eine Beendigung aus Gründen, die der Kunde nicht zu vertreten hat (insbesondere Kündigung durch Heizma Installations, Marktrücknahme oder Serviceeinstellung des Modells, Insolvenz) — in diesen Fällen erstattet Heizma Installations den auf noch nicht erbrachte Leistungen entfallenden Anteil. Nach Ablauf der 5 Jahre geht der Vertrag automatisch in das reguläre Abo nach Punkt 6 und 7.1 über (unbefristet, Entgelt nach Punkt 6.1 zum dann gültigen Tarif, jährlich im Voraus per SEPA-Lastschrift), sofern der Kunde nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der 5-Jahres-Laufzeit kündigt. Heizma Installations weist den Kunden rechtzeitig vor Ablauf in Textform auf den Übergang, das dann geltende Entgelt und die Kündigungsmöglichkeit hin (§ 6 Abs. 1 Z 2 KSchG).
8 Erhalt der Werksgarantie-Verlängerung
8.1. Damit die Werksgarantie-Verlängerung auf 5 Jahre erhalten bleibt, sollten die beiden Vor-Ort-Inspektionen in Jahr 3 und 4 fristgerecht stattfinden und der Vertrag bis dahin aufrecht bleiben. Wird der Vertrag vorher beendet oder kann eine Inspektion aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden, entfällt die Voraussetzung für die Verlängerung durch Viessmann. Der Kunde kann die Inspektionen in diesem Fall auch anderweitig auf eigene Kosten durchführen lassen.
8.2. Eine nachträgliche Erfüllung versäumter Service-Termine ist ausgeschlossen, soweit Heizma Installations sie aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht durchführen konnte. Gesetzliche Gewährleistung, Werksgarantie- und Produkthaftungsansprüche bleiben unberührt.
8.3. Verantwortlichkeit. Heizma Installations schuldet die fristgerechte Koordination der Inspektionen in Jahr 3 und 4, nicht den Eintritt der Werksgarantie-Verlängerung selbst (Garantiegeber ist Viessmann). Für deren Entfall aus Gründen außerhalb des Verantwortungsbereichs von Heizma Installations — insbesondere fehlende Mitwirkung des Kunden, eine vom Viessmann Werkskundendienst zu vertretende Ursache oder eine Änderung der Viessmann-Garantiebedingungen — haftet Heizma Installations nicht. Im Übrigen gilt Punkt 10.
9 Mitwirkungspflichten des Kunden
9.1. Damit Heizma Installations die Wartung und Fernwartung zuverlässig erbringen kann, wirkt der Kunde wie folgt mit: Er gewährt ungehinderten Zugang zum Gerät (Installationshöhe bis 2,5 m über Boden; darüber nach vorheriger Abklärung), stellt eine stabile Internetverbindung (ViCare oder gleichwertig) und einen funktionsfähigen Stromanschluss sicher und meldet Wahrnehmungen zum Anlagenverhalten (z. B. Störungen) zeitnah. Einen Eigentümerwechsel der Liegenschaft zeigt der Kunde Heizma Installations innerhalb von 14 Tagen in Textform an, damit Heizma Installations die Werksgarantie-Abwicklung gegenüber Viessmann fortführen kann. Der Vertrag kann mit Zustimmung von Heizma Installations auf den Erwerber übergehen; kommt eine Übernahme nicht zustande, können sowohl der Kunde als auch Heizma Installations den Vertrag aus diesem Anlass mit Wirkung zum Eigentumsübergang außerordentlich kündigen. Mehrkosten, die Heizma Installations allein durch eine Verletzung dieser Mitwirkung entstehen, trägt der Kunde.
9.2. Bestimmungsgemäßer Betrieb: Der Kunde betreibt die Wärmepumpe innerhalb der vom Hersteller freigegebenen Parameter und nimmt keine eigenmächtige Parametrierung außerhalb der Herstellervorgaben vor. Bauliche, hydraulische oder elektrische Eingriffe am Heizkreislauf oder Anlagensystem durch Dritte (insbesondere durch nicht von Heizma Installations beauftragte Installateure) zeigt der Kunde Heizma Installations vorab an. Der Kunde sorgt für eine ordnungsgemäße elektrische Installation (ausreichend dimensionierte Sicherungen, FI-Schutzschalter).
9.3. Terminstornogebühr: Vereinbarte Termine reserviert Heizma Installations fest ein. Wird ein Termin weniger als 24 Stunden vorher abgesagt oder verschoben oder kann Heizma Installations die Anlage zum vereinbarten Termin nicht erreichen, kann Heizma Installations den vergeblichen Aufwand mit EUR 89 (inkl. USt.) in Rechnung stellen; dem Kunden bleibt der Nachweis geringeren Aufwands vorbehalten. Bei einem nicht zu vertretenden wichtigen Grund (z. B. kurzfristige Erkrankung, höhere Gewalt), über den der Kunde Heizma Installations zeitnah informiert, entfällt die Gebühr.
9.4. Schadensminderung: Erkennt der Kunde eine Störung, Fehlermeldung oder einen Defekt, nimmt er die Anlage – soweit zumutbar und technisch möglich – unverzüglich außer Betrieb oder versetzt sie in einen sicheren Modus, um Folgeschäden zu vermeiden; dies gilt insbesondere bei Wasseraustritt, ungewöhnlichen Geräuschen, Vereisung, wiederkehrenden Störungscodes oder auf Aufforderung von Heizma Installations.
9.5. Versicherung: Der Kunde versichert die Wärmepumpe und das Gebäude im üblichen Umfang durch eine Gebäude- bzw. Haushaltsversicherung gegen Risiken, die nicht von diesem Vertrag gedeckt sind (insbesondere Blitzschlag, Überspannung, Hochwasser, Wassereintritt, Rohrbruch, Sturm, Hagel, Brand, Explosion, Vandalismus, Einbruchdiebstahl). Heizma Installations kann den Nachweis verlangen; soweit Schäden von einer solchen Versicherung gedeckt sind, nimmt der Kunde primär diese in Anspruch.
9.6. Folgen unterlassener Mitwirkung. Schaltet der Kunde den Fernzugriff über ViCare (oder ein gleichwertiges Portal) nicht frei oder hält er ihn nicht aufrecht, stellt er die erforderliche Internetverbindung nicht sicher oder gewährt er trotz rechtzeitiger Ankündigung keinen Zugang zur Anlage, kann Heizma Installations die hiervon betroffenen Leistungen — insbesondere die jährliche Fernwartung (Punkt 2.1, 5.3) — nicht erbringen. Die betroffene Leistung gilt in diesem Fall als von Heizma Installations angeboten und aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht abgerufen; das vereinbarte Wartungsentgelt bleibt in voller Höhe geschuldet, eine Minderung, Rückerstattung oder Gutschrift findet nicht statt. Heizma Installations ist berechtigt, betroffene Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung auszusetzen; eine Nachholpflicht besteht insoweit nicht. Die Kündigungsrechte nach Punkt 7.2 bleiben unberührt.
10 Haftung
10.1. Heizma Installations haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gegenüber Verbrauchern ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von Heizma Installations, ihrer Geschäftsleitung oder einer Person, für die Heizma Installations einzustehen hat (gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen; § 6 Abs. 1 Z 9 KSchG), beschränkt. Uneingeschränkt haftet Heizma Installations bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistig verschwiegenem Mangel oder übernommener Beschaffenheitsgarantie. Folgeschäden außerhalb der Wärmepumpe (z. B. an Inventar, Gebäude, Drittgegenständen, entgangener Gewinn) sind – außer in diesen Fällen – ausgeschlossen.
10.2. Gegenüber Unternehmern haftet Heizma Installations nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz (außer bei Personenschaden); die Haftung für entgangenen Gewinn, reine Vermögensschäden und (Mangel-)Folgeschäden ist, soweit zulässig, ausgeschlossen, die Gewährleistungsfrist auf 12 Monate ab Leistungserbringung begrenzt.
10.3. Heizma Installations haftet nicht für Schäden durch Heizungswasser, das nicht der ÖNORM H 5195-1 entspricht, sowie durch Feuer, Bruch, Einfrieren, Korrosion oder Wassereinbruch, sofern Heizma Installations diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
11 Datenschutz
11.1. Heizma Installations verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragserfüllung und vorvertraglicher Maßnahmen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO); Einzelheiten und Betroffenenrechte regelt die Datenschutzerklärung (www.heizma.at/datenschutz) sowie Punkt 16 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heizma Group FlexCo.
11.2. Übermittlung an Viessmann: Die zur Koordination der Werksgarantie, Ersatzteilbeschaffung und Anlagenidentifikation erforderlichen Daten (insbesondere Seriennummer, IBN-Datum, Aufstellungsort, Anlagenbetreiber, Fehler- und Wartungsprotokolle) übermittelt Heizma Installations an Viessmann auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO; eine Einwilligung ist hierfür nicht erforderlich. Rein optionale Verarbeitungen erfolgen nur mit gesonderter, widerrufbarer Einwilligung (lit. a).
11.3. Die über die Aufschaltung (ViCare oder gleichwertig) gewonnenen Betriebs- und Diagnosedaten verarbeitet Heizma Installations zum Zweck der Fernwartung (Punkt 5.3) und trifft angemessene Schutzmaßnahmen.
12 Schlussbestimmungen
12.1. Anpassung dieser Bedingungen: Heizma Installations kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft anpassen, soweit dies durch geänderte gesetzliche oder behördliche Vorgaben, geänderte technische Normen oder Herstellervorgaben oder durch höchstgerichtliche Rechtsprechung sachlich gerechtfertigt ist, ohne das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wesentlich zum Nachteil des Kunden zu verändern. Anpassungen werden mindestens 6 Wochen vorher in Textform angekündigt; nachteilige Anpassungen werden nur mit Zustimmung des Kunden wirksam. Stimmt der Kunde nicht zu, läuft der Vertrag zu den bisherigen Bedingungen weiter, soweit dies für Heizma Installations zumutbar ist; andernfalls kann Heizma Installations mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Vertragsjahres kündigen. Reine Preisanpassungen richten sich nach Punkt 6.3.
12.2. Ergänzende Bestimmungen: Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Heizma Group FlexCo (www.heizma.at/agb), insbesondere zu Textform, anzuwendendem Recht, Gerichtsstand (§ 14 KSchG), Übertragung/Abtretung, alternativer Streitbeilegung und salvatorischer Klausel. Bei Widersprüchen gehen diese Vertragsbedingungen für Heizma Care Wärmepumpe vor.