Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heizma Group FlexCo
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Heizma Group FlexCo
Letzte Aktualisierung / Fassung vom 25. Juni 2026
Letzte Aktualisierung / Fassung vom 25. Juni 2026
1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”) regeln sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Heizma Group FlexCo, Hollandstraße 10/47, 1020 Wien, FN 625311a („Heizma” oder „Unternehmen”), und ihren Kunden. Kunden können Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) oder Unternehmer sein. Bestimmungen, die nur gegenüber Unternehmern gelten, sind als solche gekennzeichnet.
1.2. Diese AGB gelten auch für Leistungen, die durch Konzerngesellschaften der Heizma Group FlexCo erbracht werden, insbesondere die Heizma Installations GmbH sowie künftig hinzutretende Gesellschaften im Eigentum oder unter der Kontrolle der Heizma Group FlexCo (gemeinsam die „Heizma Betriebe”). Heizma ist berechtigt, qualitätsgeprüfte Partnerbetriebe als Subunternehmer einzusetzen.
1.3. Verweisdokumente: Für einzelne Produkte und Leistungen gelten ergänzend besondere Bedingungen und Unterlagen. Maßgeblich ist jeweils die bei Vertragsabschluss gültige Fassung, die dem Kunden mit dem Angebot übermittelt oder unter der angegebenen Adresse zugänglich gemacht wird:
Preisliste (Regiearbeiten, Anfahrtspauschalen, Stornogebühren): www.heizma.at/preise
AGB für Optima (Energiemanagement-System; Vertragspartner der Optimierungsdienste: Optimierma GmbH): www.heizma.at/agb/optima
AGB für Heizma Care Wärmepumpe (Wartung und Garantie für Wärmepumpen): www.heizma.at/agb/care-wp
AGB für Heizma Care Photovoltaik (Service-Mitgliedschaft): www.heizma.at/agb/care-pv
Statuten und Beitrittsbedingungen der Teilma Energiegemeinschaft: www.heizma.at/agb/teilma
Vertragsbedingungen der Cloover GmbH, Hussitenstraße 32-33, 13355 Berlin, Deutschland („Cloover”) für den Ratenkauf (Punkt 6.6): abrufbar über die Cloover-Plattform bzw. www.cloover.com
Kompatibilitätsliste für Fremdgeräte: www.heizma.at/geräte
Datenschutzerklärung: www.heizma.at/datenschutz
Muster-Widerrufsformular: www.heizma.at/widerruf
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelles Angebot vor besonderen Bedingungen vor diesen AGB.
1.4. Werden Angebote über einen Vertriebspartner oder Vermittler vermittelt, kommt der Vertrag ausschließlich durch ausdrückliche Annahmeerklärung von Heizma in Textform nach Unterzeichnung des Angebots durch den Kunden zustande (siehe auch Punkt 2.2). Die Unterzeichnung durch den Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar.
1.5. Heizma ist berechtigt, binnen 14 Kalendertagen nach Einlangen einer Angebotsannahme vom Vertrag zurückzutreten oder eine Korrektur vorzuschlagen, sofern das unterzeichnete Angebot auf einem offensichtlichen Eingabe-, Kalkulations- oder Systemfehler beruht.
1.6. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform von Heizma.
1.7. Maßgeblich sind die bei Vertragsabschluss geltenden AGB, abrufbar unter www.heizma.at/agb. Sie werden dem Kunden mit dem Angebot übermittelt. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
1.8. Begriffsbestimmungen. In diesen AGB bedeuten:
„Heizma” die Heizma Group FlexCo, FN 625311a, sowie — soweit sie die jeweilige Leistung erbringen — die Heizma Betriebe (Punkt 1.2);
„Kunde” der Vertragspartner von Heizma, unabhängig davon, ob Verbraucher oder Unternehmer;
„Verbraucher” und „Unternehmer” im Sinne des § 1 KSchG;
„Anlage” die nach dem Angebot gelieferten und/oder installierten Produkte und Komponenten (z. B. Wärmepumpe, PV-Module, Wechselrichter, Speicher, Wallbox, Klimagerät, Optima) samt Zubehör;
„finales Angebot” das nach der Vor-Ort-Besichtigung von Heizma bestätigte Angebot über Leistungsumfang und Preis (Punkt 2.4);
„Inbetriebnahme” die erstmalige betriebsbereite Übergabe der Anlage an den Kunden samt Einweisung (Punkt 11.1);
„Abnahme” die Bestätigung der vertragsgemäßen Leistung durch den Kunden, im Regelfall durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls (Punkt 11.1);
„Textform” eine lesbare, dauerhafte Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist (insbesondere E-Mail); „Schriftform” die eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur, soweit diese AGB sie ausdrücklich verlangen;
„höhere Gewalt” ein von außen kommendes, unvorhersehbares und auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das die Leistung verhindert oder erheblich erschwert (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemie samt behördlicher Maßnahmen, Streik, Energie- oder Lieferkettenausfall, hoheitliche Eingriffe).
2 Vertragsabschluss und finales Angebot
2.1. Angebote von Heizma in Preislisten, Anzeigen und Werbematerialien sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt nach Maßgabe der Punkte 2.2 bis 2.4 zustande.
2.2. Der vom Kunden unterzeichnete erste Auftrag steht unter dem Vorbehalt einer Vor-Ort-Besichtigung und stellt das verbindliche Angebot des Kunden dar. Ein Vertrag kommt dadurch noch nicht zustande. In Ausnahmefällen kann Heizma auf eine Vor-Ort-Besichtigung verzichten und die maßgeblichen Gegebenheiten anhand der vom Kunden bereitgestellten Unterlagen und Fotos beurteilen; die übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts gelten in diesem Fall sinngemäß.
2.3. Im Zuge der Vor-Ort-Besichtigung wird in der Regel ein Besichtigungsprotokoll erstellt, in dem die für die Planung maßgeblichen Angaben und örtlichen Gegebenheiten festgehalten werden. Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben (Punkt 10.1). Liegt kein unterzeichnetes Protokoll vor, sind die dem finalen Angebot zugrunde gelegten Angaben maßgeblich.
2.4. Auf Basis der Besichtigung erstellt Heizma das finale Angebot über den endgültigen Leistungsumfang und Preis. Unterzeichnet der Kunde das finale Angebot (auch digital oder in Textform), kommt der Vertrag mit Zugang dieser Unterzeichnung bei Heizma zustande. Das finale Angebot ist Grundlage der Fixpreisgarantie nach Punkt 6.2. Ein allfälliges Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach dem FAGG (Punkt 9) beginnt mit diesem Vertragsabschluss.
2.5. Vor Übermittlung des Installationstermins führt Heizma eine abschließende technische Prüfung durch. Ergibt diese, dass die Anlage am vorgesehenen Standort aus technischen, baulichen, rechtlichen oder vergleichbaren Gründen nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand vertragsgemäß errichtet werden kann, ist Heizma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder dem Kunden eine angepasste Ausführung anzubieten. Dieses Rücktrittsrecht besteht längstens bis zur Übermittlung des Installationstermins an den Kunden; mit der Terminübermittlung gilt die technische Prüfung als abgeschlossen. Im Fall des Rücktritts werden bereits geleistete Zahlungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, zurückerstattet; weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht. Nimmt der Kunde ein angepasstes Angebot nicht an, gilt der ursprüngliche Vertrag als einvernehmlich aufgehoben.
2.6. Wünscht der Kunde nach Zugang des finalen Angebots Änderungen, sind diese in Textform mitzuteilen. Heizma legt für den geänderten Leistungsumfang ein angepasstes finales Angebot. Für Leistungen, die über das ursprüngliche finale Angebot hinausgehen oder davon abweichen, gilt der Fixpreis nach Punkt 6.2 nicht; insoweit erfolgt die Verrechnung nach Punkt 6.3.
2.7. Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, erhält der Verbraucher vor Vertragsabschluss die Informationen nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) samt Muster-Widerrufsformular (www.heizma.at/widerruf). Das Rücktrittsrecht ist in Punkt 9 geregelt.
3 Leistungen
3.1. Allgemeines
3.1.1. Heizma bietet gemeinsam mit den Heizma Betrieben Planung, Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und Service von Wärmepumpen, Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Ladestationen (Wallboxen), Klimageräten, Energiemanagement-Systemen und verwandten Energieprodukten an. Die Installation wird durch den örtlich zuständigen Heizma Betrieb oder qualitätsgeprüfte Partnerbetriebe erbracht.
3.1.2. Mauerdurchbrüche werden nach dem Stand der Technik verschlossen. Maurer-, Putz-, Stemm- und Malerarbeiten sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs und sind bauseits durch den Kunden zu organisieren, soweit nicht im Angebot ausdrücklich enthalten.
3.1.3. Isolierungsleistungen beziehen sich ausschließlich auf Rohrleitungen und Anlagenteile, die im Zuge des jeweiligen Auftrags neu geliefert oder installiert werden. Die Isolierung bestehender Leitungen ist nur geschuldet, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.
3.1.4. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind, werden nicht geschuldet.
3.1.5. Bestehende Elektroinstallation und Prüfbefund. Soweit Heizma im Rahmen einer Leistung (z. B. Photovoltaik, Wärmepumpe, Wallbox, Klimagerät) elektrotechnische Arbeiten ausführt und hierfür einen Prüfbefund nach ÖVE/ÖNORM E 8001 bzw. E 8101 (Elektrobefund) zu erstellen hat, bezieht sich dieser auf die von Heizma errichteten, erweiterten oder veränderten Anlagenteile. Voraussetzung für Errichtung, Inbetriebnahme und einen allfälligen Netzanschluss ist, dass die bestehende Elektroinstallation des Objekts (insbesondere Zuleitung, Zählerverteiler, Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen [FI/RCD], Leitungsschutz, Erdung und Potenzialausgleich) den maßgeblichen Normen und Vorschriften entspricht. Für den ordnungsgemäßen Zustand des Bestands ist der Kunde verantwortlich (Punkt 10).
Stellt Heizma fest, dass Bestandsmängel außerhalb des beauftragten Leistungsumfangs einer normgerechten Errichtung, der Ausstellung eines mängelfreien Prüfbefunds, der Inbetriebnahme oder dem Netzanschluss entgegenstehen, teilt Heizma dies dem Kunden in Textform mit. Die Behebung solcher Bestandsmängel ist nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfangs; sie kann gegen gesonderte Beauftragung und Verrechnung (Punkt 6.3) durch Heizma oder durch ein vom Kunden beauftragtes konzessioniertes Unternehmen erfolgen. Bis zur Behebung ruhen die Pflicht zur Ausstellung eines mängelfreien Prüfbefunds und zur Herstellung der Betriebs- bzw. Anschlussfertigkeit; daraus entstehende Verzögerungen liegen nicht im Verantwortungsbereich von Heizma. Heizma haftet nicht für Mängel oder Schäden, die auf den vom Kunden beigestellten Bestand zurückzuführen sind und die Heizma nicht zu vertreten hat.
3.2. Wärmepumpen
3.2.1. Die Leistungen umfassen je nach Angebot: Beratung und Analyse, Planung und Dimensionierung, Installation und Inbetriebnahme der Innen- und Außeneinheit, Integration in das bestehende Heizsystem und in das Energiemanagement, sowie Unterstützung bei Förderungen (Punkt 5).
3.2.2. Technische Voraussetzungen: Kompatibilität des bestehenden Wärmeabgabesystems, ausreichend Platz im Technikraum, Zugänglichkeit der Installationsbereiche sowie das Vorliegen allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigungen (Punkt 10.3).
3.2.3. Nach Verfügbarkeit stellt Heizma für die Dauer der Installation, in der die reguläre Heizungsanlage nicht funktionsfähig ist, elektrische Heizkörper kostenfrei zur Verfügung. Die dadurch entstehenden Stromkosten trägt der Kunde.
3.2.4. Elektropauschalen gelten unter der Voraussetzung, dass der vorhandene Verteilerkasten den technischen Anforderungen entspricht. Sind Änderungen oder ein Austausch erforderlich, informiert Heizma den Kunden und unterbreitet ein gesondertes Angebot.
3.3. Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher
3.3.1. Die Leistungen umfassen je nach Angebot: Beratung und Planung, Installation und Inbetriebnahme der PV-Module, Wechselrichter und Batteriespeicher, Koordination des Netzanschlusses mit dem Netzbetreiber sowie Unterstützung bei Förderungen.
3.3.2. Technische Voraussetzungen: tragfähige, asbestfreie Dachfläche, normgerechte Elektroinstallation, keine gravierenden baulichen Veränderungen erforderlich.
3.3.3. Der finale Installationsplan kann nach Maßgabe von Punkt 10.5 an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.
3.3.4. Netzanschluss und Einspeisung. Heizma übernimmt die technische Koordination und die erforderlichen Anmeldungen gegenüber dem Netzbetreiber (insbesondere Netzzutritts- bzw. Netzzugangsantrag, Fertigstellungsanzeige). Der Anschluss an das öffentliche Netz, die Herstellung oder Anpassung des Zählpunkts, der Zählertausch sowie die Freischaltung der Einspeisung erfolgen ausschließlich durch den Netzbetreiber auf Grundlage des zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber bestehenden Vertragsverhältnisses. Heizma hat auf Prüfdauer, Genehmigung, Termine und etwaige Auflagen des Netzbetreibers keinen Einfluss.
Verzögerungen, Auflagen, Leistungsbeschränkungen (z. B. Einspeisebegrenzung, steuerbare Verbrauchseinrichtungen) oder die Ablehnung des Netzzugangs durch den Netzbetreiber liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von Heizma und berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag mit Heizma; die Funktionsfähigkeit der Anlage im Inselbetrieb bzw. zur Eigenverbrauchsoptimierung bleibt davon unberührt. Dies umfasst insbesondere die netzseitige Ansteuerbarkeit sowie eine etwaige Begrenzung oder dynamische Kappung der Einspeise- bzw. Anschlussleistung nach den jeweils geltenden Vorgaben des Netzbetreibers und des Elektrizitätsrechts (insbesondere ElWG bzw. ElWOG samt Durchführungsverordnungen); eine dadurch bedingte Minderung der Einspeisemenge oder des Ertrags liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs von Heizma und stellt keinen Mangel dar. Die Anlage gilt auch dann als ordnungsgemäß fertiggestellt und abnahmefähig, wenn die Freischaltung der Einspeisung durch den Netzbetreiber noch aussteht, sofern die Anlage im Übrigen betriebsbereit installiert ist.
3.3.5. Dachzustand, Statik und Schadstoffe. Voraussetzung für die Errichtung einer Aufdach- oder Dachanlage ist ein tragfähiges, statisch geeignetes und schadstofffreies Dach in ordnungsgemäßem baulichem Zustand. Für den Zustand des Daches (insbesondere Tragwerk, Sparren, Lattung, Eindeckung, Abdichtung und Durchdringungen) sowie für das Vorhandensein von Schadstoffen (insbesondere Asbest in Dachplatten, Unterspannbahnen oder Eindeckungen) ist der Kunde verantwortlich; er teilt ihm bekannte oder erkennbare Umstände unaufgefordert mit (Punkt 10.1, 10.7). Heizma legt der Planung den vom Kunden bekanntgegebenen sowie den bei der Besichtigung erkennbaren Zustand zugrunde und schuldet keine eigene statische Begutachtung oder Schadstofferhebung, sofern dies nicht ausdrücklich beauftragt ist. Erfordert der tatsächliche Zustand eine Dachertüchtigung, statische Verstärkung, Sanierung oder eine fachgerechte Schadstoffentfernung, ist dies nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfangs; eine solche Leistung kann gegen gesonderte Beauftragung und Verrechnung (Punkt 6.3) erbracht werden. Wird ein Schadstoff (z. B. Asbest) erst bei der Montage festgestellt, ist Heizma berechtigt, die Arbeiten bis zur fachgerechten Klärung zu unterbrechen; daraus entstehende Verzögerungen liegen nicht im Verantwortungsbereich von Heizma. Stehen Zustand oder Schadstoffe einer vertragsgemäßen Errichtung dauerhaft entgegen, gelten Punkt 2.5 und 10.4 (Rücktrittsrecht von Heizma) sinngemäß.
3.3.6. Schneefang und Verkehrssicherung. Die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude und das Grundstück (insbesondere Maßnahmen gegen Dachlawinen wie Schneefanggitter oder Schneehaltesysteme) verbleibt beim Kunden als Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigtem. Heizma errichtet Schneefang- oder sonstige Sicherungseinrichtungen nur, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Weist Heizma auf die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen hin, entbindet dies den Kunden nicht von seiner Verantwortung; lehnt der Kunde empfohlene Sicherungsmaßnahmen ab, haftet Heizma nicht für daraus entstehende Schäden, soweit Heizma diese nicht zu vertreten hat.
3.4. Ladestationen (Wallboxen)
Die Leistungen umfassen je nach Angebot Lieferung, Montage und elektrischen Anschluss der Ladestation einschließlich Einbindung in das Energiemanagement. Voraussetzung ist eine ausreichend dimensionierte Hauszuleitung und Absicherung; erforderliche Melde- oder Genehmigungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber werden von Heizma koordiniert.
3.5. Klimageräte
3.5.1. Die Leistungen umfassen je nach Angebot: Beratung und Bedarfsanalyse, Planung und Dimensionierung, Installation und Inbetriebnahme der Innen- und Außeneinheiten einschließlich Kältemittel- und Kondensatleitungen sowie elektrischer Anschlüsse, optional Service- und Wartungspakete.
3.5.2. Technische Voraussetzungen: ausreichend Platz und geeignete Befestigungsmöglichkeiten, Zugänglichkeit für Montage und Wartung, elektrischer Anschluss gemäß Geräteanforderungen, allenfalls erforderliche Genehmigungen (z. B. Denkmalschutz, Mehrparteienhäuser).
3.6. Optima (Energiemanagement)
3.6.1. Optima ist das KI-gestützte Energiemanagement von Heizma. Es besteht aus einer Hardware-Komponente (Gateway „Optima“), die kompatible Geräte (z. B. Photovoltaik, Speicher, Wärmepumpe, Wallbox) ausliest und steuert, sowie den darauf aufbauenden Software- und Optimierungsdiensten samt App.
3.6.2. Heizma verkauft und installiert das Optima-Gateway; hierfür gelten diese AGB. Die laufenden Optimierungsdienste (Software, App, Cloud-Dienste) werden von der Optimierma GmbH, einer Konzerngesellschaft der Heizma Group FlexCo, im Rahmen eines gesonderten Abonnements erbracht; hierfür gelten ausschließlich die AGB für Optima (www.heizma.at/agb/optima, Punkt 1.3). Der Kaufvertrag über das Gateway (mit Heizma) und der Abonnementvertrag über die Optimierungsdienste (mit der Optimierma GmbH) sind rechtlich getrennte Verträge mit jeweils eigenem Vertragspartner.
3.6.3. Gewährt Heizma im Zusammenhang mit dem Kauf des Optima-Gateways einen kostenlosen oder vergünstigten Inklusivzeitraum für die Optimierungsdienste (z. B. mehrere Gratis-Monate), gilt Punkt 6.10. Die Visualisierung von Energiedaten in der App bleibt nach Maßgabe der AGB für Optima auch ohne Abonnement im Grundumfang nutzbar.
3.7. Teilma Energiegemeinschaft
3.7.1. Teilma ist eine Energiegemeinschaft in der Rechtsform eines Vereins. Der Beitritt ist freiwillig, kostenlos und vom Kauf-/Werkvertrag mit Heizma unabhängig; er ist nicht Voraussetzung für den Betrieb der Anlage.
3.7.2. Für Beitritt, Teilnahme, Energiepreise, Abrechnung und Austritt gelten ausschließlich die Statuten und Beitrittsbedingungen des Vereins (www.heizma.at/agb/teilma, Punkt 1.3). In Angeboten oder Werbematerialien genannte Energiepreise der Gemeinschaft (z. B. Bezugspreis in ct/kWh) sind Preise des Vereins zum jeweiligen Stand und können sich nach dessen Regeln ändern; Heizma übernimmt hierfür keine Gewähr.
3.8. Heizma Care Photovoltaik (Service-Mitgliedschaft)
Heizma Care Photovoltaik ist eine laufende Service-Mitgliedschaft für Betreiber von Photovoltaikanlagen (u. a. Support und Hilfecenter, Ferndiagnose über das Wechselrichter-Portal, Unterstützung bei Herstellergarantien, Rabatt auf Reparaturen und Erweiterungen). Sie steht auch Kunden offen, deren Anlage nicht von Heizma errichtet wurde. Für die Mitgliedschaft gelten ausschließlich die AGB für Heizma Care Photovoltaik (www.heizma.at/agb/care-pv); die Preise ergeben sich aus der Preisübersicht unter www.heizma.at/preise. Die Mitgliedschaft ist kein Wartungsvertrag und keine Garantie- oder Gewährleistungserweiterung.
3.9. Heizma Care Wärmepumpe (Wartung und Garantie für Wärmepumpen)
Für Wartungs- und Garantieprodukte im Bereich Wärmepumpe (Heizma Care Wärmepumpe) gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen für Heizma Care Wärmepumpe (www.heizma.at/agb/care-wp). Vertragspartner ist die in den Vertragsbedingungen für Heizma Care Wärmepumpe genannte Gesellschaft der Heizma-Gruppe.
4 Heizma Wärmeversprechen
4.1. Heizma garantiert für die Dauer von fünf Jahren ab Inbetriebnahme, dass die installierte Wärmepumpe geeignet ist, in allen bewohnten Räumen (insbesondere Wohnräume, Schlafzimmer, Küche, Badezimmer) eine Raumtemperatur von mindestens 23 °C zu erreichen, bei Außentemperaturen bis zur für den Aufstellungsort maßgeblichen Normaußentemperatur.
4.2. Nicht als bewohnte Räume gelten Nebenräume wie Keller, Dachboden, Garagen oder Räume ohne Wärmeabgabesystem.
4.3. Wird die garantierte Temperatur nicht erreicht, leistet Heizma kostenfrei Abhilfe in folgenden Stufen: (a) zunächst alternative technische Maßnahmen (z. B. Optimierung der Einstellungen, Einsatz eines Heizstabs); (b) erforderlichenfalls Tausch einzelner Heizkörper ohne Mehrkosten für den Kunden; (c) übergangsweise Bereitstellung elektrischer Heizkörper. Die Notwendigkeit eines Heizkörpertauschs beurteilt Heizma individuell vor Ort.
4.4. Das Wärmeversprechen gilt nicht, wenn (a) Heizma vor der Installation ausdrücklich und schriftlich darauf hingewiesen hat, dass ein Heizkörpertausch zur Erreichung der zugesagten Wärmeleistung erforderlich ist, und der Kunde diesen abgelehnt hat; (b) der Kunde nach der Installation bauliche Veränderungen vorgenommen hat, die den Wärmebedarf erhöhen (z. B. Zubau, Entfernen von Dämmung, Änderung von Fenstern oder Türen); (c) Dritte ohne Zustimmung von Heizma in die Anlage eingegriffen haben; (d) der Kunde Einstellungen entgegen der Empfehlung von Heizma verändert hat; oder (e) eine vertraglich vereinbarte Wartung vom Kunden unterlassen wurde.
4.5. Der Kunde hat eine Unterschreitung der garantierten Temperatur Heizma binnen zwei Monaten ab Feststellung anzuzeigen (E-Mail genügt).
4.6. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden (Punkt 12) bleiben durch das Wärmeversprechen unberührt.
4.7. Garantieerklärung (§ 9b KSchG): Garantiegeberin des Wärmeversprechens ist die Heizma Group FlexCo, Hollandstraße 10/47, 1020 Wien. Inhalt der Garantie ist die in Punkt 4.1 zugesagte Wärmeleistung; sie gilt für fünf Jahre ab Inbetriebnahme und räumlich für den Aufstellungsort der Anlage in Österreich. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers bestehen unentgeltlich und werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt; im Garantiefall leistet Heizma nach Punkt 4.3.
5 Förderungen
5.1. Heizma unterstützt Kunden nach bestem Wissen bei der Beantragung und Abwicklung staatlicher Fördermittel. Bisherige Erfahrungswerte stellen keine Zusicherung oder Garantie dar.
5.2. Im Angebot angeführte Förderbeträge basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Förderbedingungen und stellen unverbindliche Schätzungen dar. Abweichungen aufgrund geänderter Förderbedingungen, individueller Projektkonstellationen oder Entscheidungen der Förderstellen sind möglich.
5.3. Nach Annahme des Angebots, Zahlungseingang der ersten Teilrechnung (bzw. im Finanzierungsfall nach Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung) sowie vollständiger und fristgerechter Übermittlung aller erforderlichen Informationen durch den Kunden erfolgt die Registrierung bzw. Einreichung für die vereinbarten Förderprogramme ehestmöglich. Eine Gewähr für die Verfügbarkeit von Fördermitteln, die Einhaltung von Fristen durch Förderstellen oder die Bewilligung kann nicht übernommen werden.
5.4. Die Gewährung, Höhe, Kürzung oder Ablehnung von Fördermitteln richtet sich ausschließlich nach den Richtlinien und Entscheidungen der zuständigen Förderinstitutionen.
5.5. Ein Anspruch auf Förderunterstützung besteht nur, wenn das Projekt vollständig über Heizma abgewickelt wird. Bei Stornierung, Kündigung oder berechtigtem Rücktritt von Heizma erlischt der Anspruch; Heizma ist berechtigt, eine bereits erfolgte Förderkontingent-Registrierung einem anderen Kunden zuzuordnen, sofern dies nach den Förderbedingungen zulässig ist.
5.6. Das Ausbleiben, die Kürzung oder die Verzögerung von Fördermitteln berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung einer Förderzusage steht.
5.7. Heizma haftet nicht für die Nichtgewährung, Kürzung, Verzögerung oder Rückforderung von Fördermitteln, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Heizma beruhen, insbesondere nicht, wenn die Ursache in der Sphäre des Kunden liegt (unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben, versäumte Fristen, ausgeschöpfte Förderbudgets).
6 Preise, Fixpreis und Zahlungsbedingungen
6.1. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich alle Preise in Euro inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer; gegenüber Unternehmern zuzüglich Umsatzsteuer. Die aktuelle Preisliste für Regiearbeiten, Anfahrten und sonstige Leistungen ist unter www.heizma.at/preise abrufbar und bildet einen Bestandteil dieser AGB.
6.2. Fixpreisgarantie: Mit Bestätigung des finalen Angebots nach der Vor-Ort-Besichtigung (Punkt 2.4) gilt der vereinbarte Preis als Fixpreis. Er ändert sich nicht, solange der vereinbarte Leistungsumfang unverändert bleibt (zu nachträglichen Änderungswünschen siehe Punkt 2.6 und 6.3) und die Leistung innerhalb des Zeitraums nach Punkt 6.4 erbracht wird.
6.3. Änderungen des Leistungsumfangs: Mehr- oder Minderleistungen werden nur verrechnet, wenn sie (a) vom Kunden gewünscht werden oder (b) erforderlich sind, weil die tatsächlichen Gegebenheiten von den Angaben des Kunden oder den dem Angebot zugrunde gelegten Annahmen abweichen (Punkt 10). Mehrleistungen werden nach der Preisliste bzw. mittels gesondertem Angebot verrechnet; Minderleistungen und Preisreduktionen werden an den Kunden weitergegeben.
6.4. Preisanpassung bei Verzögerung: Wird die Leistung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen (z. B. Terminverschiebung auf Kundenwunsch, fehlende Mitwirkung), später als sechs Monate nach Vertragsabschluss erbracht, sind beide Parteien berechtigt, eine Anpassung des Preises an zwischenzeitlich eingetretene Änderungen der Material- und Lohnkosten zu verlangen, wobei sich eine solche Anpassung an der Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau (für den Materialanteil) und des Tariflohnindex (für den Lohnanteil) seit Vertragsabschluss orientiert und der Höhe nach auf deren Veränderung begrenzt ist; Kostensenkungen werden in gleicher Weise weitergegeben wie Kostensteigerungen verrechnet. Übersteigt eine Preiserhöhung 5 % des Gesamtpreises, ist der Verbraucher berechtigt, binnen 14 Tagen ab Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall fallen keine Stornogebühren an.
6.5. Zahlungsplan (ohne Finanzierung): Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen wie folgt zu leisten: (a) 35 % bei finaler Auftragsbestätigung, zahlbar binnen 7 Tagen; (b) 45 % bei Lieferung, zahlbar binnen 7 Tagen ab Erhalt der Rechnung; die Lieferung gilt als erfolgt, sobald erstmals wesentliche Komponenten (z. B. die Wärmepumpe) angeliefert werden; (c) 20 % bei Fertigstellung, zahlbar binnen 7 Tagen; als Fertigstellung gilt das vom Kunden unterzeichnete Abnahmeprotokoll, jedenfalls aber die Inbetriebnahme.
6.6. Finanzierung über Cloover (Ratenkauf). Wählt der Kunde eine Finanzierung über die Cloover GmbH, gilt Folgendes:
6.6.1. Auf Wunsch informiert Heizma den Kunden über die Finanzierungslösungen der Cloover GmbH, Hussitenstraße 32-33, 13355 Berlin, Deutschland („Cloover”).
6.6.2. Der Ratenkauf kann sowohl vor als auch nach Unterzeichnung eines Angebots bei Heizma gewählt werden. Entscheidet sich der Kunde dafür, schließt er den Vertrag über den Erwerb der Anlage unmittelbar und digital über die Cloover-Plattform mit Cloover ab. Für diesen Vertrag gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen von Cloover, einschließlich der Prüfung von Bonität und Grundeigentum, des Widerrufsrechts und der Zahlungsmodalitäten (einschließlich des Entfalls einer Anzahlung). In diesem Fall kommt zwischen Heizma und dem Kunden kein Kaufvertrag über die Anlage zustande; ein bereits geschlossener Vertrag wird mit Abschluss des Ratenkaufvertrags einvernehmlich aufgehoben und durch den Vertrag mit Cloover ersetzt. Heizma erbringt Planung und Installation in diesem Fall als Auftragnehmer von Cloover. Vertragspartner und Auftragnehmer von Cloover („Lieferant” im Sinne des Kooperationsvertrags mit Cloover) ist in diesem Fall die Heizma Installations GmbH.
6.6.3. Heizma erbringt keine Beratung zu Finanzierungsprodukten; die Entscheidung über den Abschluss des Ratenkaufvertrags und dessen Konditionen liegt allein bei Cloover.
6.6.4. Kommt der Ratenkaufvertrag nicht zustande, kann der Kunde binnen 14 Tagen ab Mitteilung wählen, den Vertrag mit Heizma zum Zahlungsplan nach Punkt 6.5 fortzuführen oder kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten.
6.7. Skonto: Ein Anspruch auf Skonto besteht nur, wenn er im Angebot oder auf der Rechnung ausdrücklich ausgewiesen ist; Höhe und Fristen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Rechnung. Voraussetzung ist die fristgerechte Annahme des Angebots und die vollständige, fristgerechte Zahlung sämtlicher Rechnungen. Der Skontoabzug erfolgt grundsätzlich mit der Schlussrechnung. Berechnungsgrundlage ist der Bruttobetrag nach Abzug sonstiger Rabatte; Förderungen, Gebühren und Leistungen Dritter bleiben unberücksichtigt. Ein unberechtigter Skontoabzug gilt in Höhe des abgezogenen Betrags als Zahlungsverzug.
6.8. Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug von Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (derzeit 4 % p.a.); bei Unternehmern nach § 456 UGB. Heizma ist berechtigt, angemessene Mahn- und Inkassospesen zu verrechnen, soweit sie zur zweckentsprechenden Betreibung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen.
6.9. Aufrechnung: Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt mit Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt oder von Heizma anerkannt sind, die in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, oder im Fall der Zahlungsunfähigkeit von Heizma.
6.10. Aktionsleistungen und laufende Service-/Abonnementleistungen: Heizma kann zeitlich befristete oder aktionsabhängige Leistungen anbieten, insbesondere kostenfreie oder vergünstigte Inklusivzeiträume für laufende Service- oder Abonnementleistungen (z. B. Optima, Heizma Care Photovoltaik). Solche Leistungen gelten nur, soweit sie im Angebot ausdrücklich ausgewiesen sind, und nur in dem dort genannten Umfang und für die dort genannte Dauer (Aktionszeitraum).
Handelt es sich um eine laufende Service- oder Abonnementleistung, setzt die Inanspruchnahme der Aktion voraus, dass der Kunde bereits bei Vertragsschluss der entgeltlichen Fortsetzung nach Ablauf des Aktionszeitraums ausdrücklich zustimmt und eine gültige Zahlungsmethode hinterlegt. Nach Ablauf des Aktionszeitraums wird die Leistung zum regulären Entgelt fortgesetzt; maßgeblich ist der im Angebot genannte Folgepreis oder, wenn ein solcher nicht genannt ist, der bei Vertragsschluss gültige Listenpreis gemäß der Preisübersicht (www.heizma.at/preise).
Heizma informiert den Kunden bei Vertragsschluss in Textform über den Folgepreis und den Zeitpunkt des Übergangs und erinnert ihn rechtzeitig vor Ablauf des Aktionszeitraums. Der Kunde kann die Fortsetzung jederzeit, auch schon während des Aktionszeitraums, mit Wirkung zum Ablauf des Aktionszeitraums kündigen. Nach Ablauf des Aktionszeitraums richten sich Kündigungsfristen und -termine der laufenden Leistung ausschließlich nach den für die jeweilige Leistung geltenden besonderen Bedingungen (insbesondere AGB für Optima, AGB für Heizma Care Photovoltaik, AGB für Heizma Care Wärmepumpe; Punkt 1.3) (Textform genügt); bereits im Voraus bezahlte Entgelte für noch nicht genutzte Zeiträume werden anteilig erstattet. Wird vor Ablauf des Aktionszeitraums gekündigt, endet die Leistung mit dessen Ablauf, ohne dass ein Entgelt anfällt. Die Grundfunktionen bereits gelieferter oder installierter Geräte bleiben von der Beendigung einer laufenden Service-/Abonnementleistung unberührt.
7 Liefer- und Leistungszeit
7.1. Liefertermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurden. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Montagetermin innerhalb weniger Wochen oder zu einem vereinbarten Wunschtermin festgelegt.
7.2. Wird die Lieferung oder Leistung durch höhere Gewalt, ungünstige Witterung oder andere schwerwiegende, nicht beeinflussbare Umstände verzögert, verlängert sich die Leistungszeit entsprechend. Heizma ist berechtigt, Fachunternehmen oder Subunternehmer beizuziehen, um Verzögerungen zu vermeiden.
7.3. Verzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, gehen samt den dadurch entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten (siehe auch Punkt 6.4).
7.4. Verzögert sich die Lieferung um mehr als 4 Monate, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Heizma ist nicht verpflichtet, bei Ausfall der Bezugsquellen alternative Lieferanten zu suchen. Im Fall des Rücktritts erstattet Heizma geleistete Zahlungen binnen 14 Tagen zurück.
7.5. Wird die Leistung durch höhere Gewalt (Punkt 1.8) verhindert, sind die Leistungspflichten beider Parteien für deren Dauer ausgesetzt; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend. Heizma informiert den Kunden ehestmöglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer. Dauert das Ereignis länger als vier Monate an, kann jede Partei vom Vertrag oder vom noch nicht erfüllten Teil zurücktreten. In diesem Fall werden bereits erbrachte, abgrenzbare Teilleistungen nach dem vereinbarten Preis abgerechnet; darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, bestehen nicht. Bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden binnen 14 Tagen rückerstattet.
7.6. Verbindlichkeit und Verschiebung von Installationsterminen. Vereinbarte Installationstermine sind verbindlich. Verschiebt oder verlegt der Kunde einen bereits fix vereinbarten Installationstermin für eine Wärmepumpe oder Photovoltaikanlage, ersetzt er den Heizma dadurch entstehenden Dispositions- und Ausfallaufwand, weil zugeteilte Montagekapazitäten kurzfristig nicht anderweitig eingesetzt werden können. Dieser Aufwand wird wie folgt pauschaliert; dem Kunden steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist, und das Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs 2 ABGB bleibt unberührt:
bei einer Verschiebung, die mehr als 14 Kalendertage vor dem Termin zugeht: EUR 490 Koordinationsaufwand, sofern die Kapazität anderweitig vergeben werden kann; kann sie nachweislich nicht mehr anderweitig vergeben werden, EUR 1.490;
bei einer Verschiebung, die 14 Kalendertage oder weniger vor dem Termin zugeht: EUR 3.490, weil die reservierte Montagekapazität nicht mehr anderweitig disponiert werden kann.
Eine Verschiebung aus Gründen, die Heizma zu vertreten hat, oder aus nachgewiesener höherer Gewalt (Punkt 1.8) löst keinen Aufwandsersatz aus. Der erste einvernehmliche Verschiebungswunsch wird, soweit terminlich darstellbar, kostenfrei berücksichtigt.
8 Stornobedingungen
8.1. Bis zum Zustandekommen des Vertrags auf Basis des finalen Angebots (Punkt 2.4) kann der Kunde jederzeit kostenfrei Abstand nehmen; ein Vertrag ist bis dahin nicht zustande gekommen. Nach Vertragsabschluss steht dem Verbraucher das gesetzliche Rücktrittsrecht nach Punkt 9 zu. Nach Ablauf eines allfälligen gesetzlichen Rücktrittsrechts (Punkt 9) ist eine einseitige Vertragsauflösung durch den Kunden ausgeschlossen. Stimmt Heizma einer einvernehmlichen Auflösung (Stornierung) zu, hat der Kunde Heizma die bis dahin entstandenen Aufwände für Planung, Projektierung, Disposition und vorbereitende Beschaffung zu ersetzen. Zur Vereinfachung der Abrechnung wird dieser Aufwand je betroffenem Produkt pauschaliert:
für eine Wärmepumpe oder eine Photovoltaikanlage (jeweils einschließlich zugehöriger Komponenten): EUR 1.490 je Produkt;
für sonstige Produkte (insbesondere Batteriespeicher als Einzelleistung, Ladestation/Wallbox, Klimagerät, Optima): EUR 490 je Produkt.
8.2. Umfasst der Auftrag mehrere Produkte und wird er nur teilweise storniert, fällt die Pauschale nur für die tatsächlich stornierten Produkte an. Dem Kunden steht in jedem Fall der Nachweis offen, dass Heizma kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist (Punkt 8.2). Dieser Punkt gilt nur für unmittelbar zwischen Heizma und dem Kunden geschlossene Verträge; bei einer Finanzierung über Cloover (Punkt 6.6) richten sich Rücktritt und Kostenfolgen ausschließlich nach den Vertragsbedingungen von Cloover.
8.3. War für eine Wärmepumpe oder Photovoltaikanlage zum Zeitpunkt der Stornierung bereits ein fixer Installationstermin vereinbart, gilt für den dadurch ausgelösten Dispositions- und Ausfallaufwand zusätzlich Punkt 7.6 sinngemäß (insbesondere EUR 3.490 bei Zugang der Stornierung 14 Kalendertage oder weniger vor dem Termin). Für sonstige Produkte fällt kein solches Verschiebungs- oder Terminbindungsentgelt an. Eine Doppelverrechnung desselben Aufwands nach Punkt 7.6 und nach diesem Punkt erfolgt nicht.
8.4. Dem Kunden steht der Nachweis offen, dass Heizma kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist; das richterliche Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs 2 ABGB) bleibt unberührt. Heizma bleibt der Nachweis eines höheren tatsächlichen Schadens vorbehalten.
8.5. Wurden zum Zeitpunkt der Stornierung bereits Materialien projektspezifisch bestellt, reserviert oder vorbereitet, ist Heizma berechtigt, zusätzlich die nachweislich entstandenen Material- oder Rücksendekosten zu verrechnen.
8.6. Die Stornogebühren werden mit Zugang der Stornierung fällig.
9 Rücktrittsrechte
9.1. Rücktrittsrecht nach FAGG: Verbraucher können von einem außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Vertrag binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Die Frist beginnt bei Dienstleistungs- und Werkverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses, bei Kaufverträgen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter die Ware in Besitz nimmt. Der Rücktritt kann formfrei erklärt werden (E-Mail an service@heizma.at genügt); das Muster-Widerrufsformular auffindbar unter www.heizma.at/widerruf kann verwendet werden. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Wurde der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über das Rücktrittsrecht belehrt, verlängert sich die Frist nach Maßgabe des FAGG um 12 Monate.
9.2. Vorzeitiger Leistungsbeginn: Wünscht der Verbraucher ausdrücklich, dass Heizma vor Ablauf der Rücktrittsfrist mit der Leistung beginnt (§ 10 FAGG), und tritt er danach zurück, hat er Heizma den verhältnismäßigen Wert der bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen zu ersetzen. Bei einer Finanzierung über Cloover (Punkt 6.6) ist ein vorzeitiger Leistungsbeginn ausgeschlossen; Heizma beginnt mit Lieferung oder Installation in diesem Fall erst nach Ablauf der Widerrufsfrist und nach Auftragsfreigabe durch Cloover.
9.3. Rückabwicklung: Im Fall des Rücktritts erstattet Heizma alle vom Kunden geleisteten Zahlungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung; bereits gelieferte Waren sind binnen 14 Tagen zurückzustellen bzw. zur Abholung bereitzuhalten.
9.4. Ratenkauf über Cloover: Hat der Kunde die Anlage im Ratenkauf von Cloover erworben (Punkt 6.6), richten sich Widerrufs- und Rücktrittsrechte hinsichtlich dieses Vertrags ausschließlich nach den Vertragsbedingungen von Cloover und den gesetzlichen Bestimmungen; sie sind gegenüber Cloover auszuüben.
9.5. Rücktritt aus wichtigem Grund: Beide Parteien können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung zurücktreten. Wichtige Gründe sind insbesondere: Nichtzahlung trotz Mahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen; wesentliche Vertragsverletzungen, die trotz Aufforderung nicht binnen 14 Tagen behoben werden; Abweichungen in den vom Kunden bereitgestellten Angaben, die die vertragsgemäße Leistung verhindern (Punkt 10); höhere Gewalt oder rechtliche Einschränkungen, die die Lieferung dauerhaft verhindern.
9.6. Unsicherheit: Werden nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die die Erbringung der Gegenleistung des Kunden objektiv erheblich gefährden (z. B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), ist Heizma berechtigt, noch ausstehende Leistungen von einer Vorauszahlung oder angemessenen Sicherheitsleistung abhängig zu machen. Wird diese trotz Aufforderung und Nachfristsetzung von 14 Tagen nicht erbracht, kann Heizma vom Vertrag zurücktreten.
9.7. Rücktritts- und Kündigungserklärungen sind an service@heizma.at zu richten; eine schriftliche Erklärung wird aus Beweisgründen empfohlen.
9.8. Technische Änderungen: Eine Änderung der kW-Leistung der Wärmepumpe, des Fabrikats einzelner Komponenten oder ein Wechsel des Kältemittels (z. B. R290 auf R32 oder umgekehrt) aufgrund örtlicher Anforderungen oder Verfügbarkeit stellt keinen Rücktrittsgrund dar, sofern die wesentlichen technischen Leistungsmerkmale erhalten bleiben. Eine daraus resultierende Preisreduktion wird an den Kunden weitergegeben.
10 Durchführbarkeit und Mitwirkung des Kunden
10.1. Der Kunde sichert zu, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Informationen richtig und vollständig sind. Erweist sich eine Angabe als unzutreffend und kann die Leistung deshalb nicht zu den vereinbarten Konditionen erbracht werden, steht Heizma ein Rücktrittsrecht zu; alternativ kann Heizma eine Anpassung nach Punkt 6.3 vorschlagen.
10.2. Treten sonstige Umstände ein, die die Durchführbarkeit der Leistung unmöglich machen, steht Heizma ein Rücktrittsrecht zu, soweit der Kunde nicht vor der Auftragsbestätigung schriftlich auf diese Umstände hingewiesen hat.
10.3. Alle erforderlichen behördlichen und sonstigen Genehmigungen hat der Kunde rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen. Heizma haftet nicht für fehlende oder verspätete Genehmigungen oder daraus resultierende Verzögerungen oder Rückbauverpflichtungen.
10.4. Heizma behält sich vor, vor Installationsbeginn eine abschließende Besichtigung vorzunehmen. Weichen die tatsächlichen Gegebenheiten signifikant von den dem Angebot zugrunde gelegten Annahmen ab und wird die ordnungsgemäße Durchführung dadurch erheblich erschwert oder unmöglich, ist Heizma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; bereits geleistete Zahlungen werden rückerstattet.
10.5. Stellt sich während der Installation heraus, dass die geplanten Rahmenbedingungen (z. B. Anzahl der PV-Module) nicht passen, ist Heizma berechtigt, den Installationsplan anzupassen. Die wesentlichen technischen Leistungsmerkmale (insbesondere die kWp-Leistung) bleiben dabei im Wesentlichen erhalten; Schwankungen bis ±10 % sind zulässig. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde nur nach Maßgabe von Punkt 6.3; Preisreduktionen werden weitergegeben.
10.6. Bauseits vom Kunden erbrachte Arbeiten müssen fachgerecht und entsprechend den technischen Vorgaben von Heizma ausgeführt sein. Sind sie unzureichend, trägt der Kunde die Kosten erforderlicher Zusatztermine (z. B. zusätzlicher Inbetriebnahmetermin).
10.7. Der Kunde stellt rechtzeitig und auf eigene Kosten alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen her und gibt insbesondere die Lage verdeckter Leitungen, Hindernisse, Gefahrenquellen sowie erforderliche Bewilligungen und statische Angaben unaufgefordert bekannt. Werden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, trägt der Kunde daraus entstehende Verzögerungen und Mehrkosten; die Leistung gilt insoweit nicht als mangelhaft.
10.8. Der Kunde stellt sicher, dass die bestehende Elektroinstallation für die beauftragte Leistung geeignet ist und den geltenden Normen und Vorschriften entspricht (Punkt 3.1.5). Heizma schuldet keine Aktualisierung oder Sanierung der Bestandsinstallation, soweit dies nicht ausdrücklich beauftragt ist.
10.9. Verfügungsberechtigung und Zustimmungen. Der Kunde sichert zu, Eigentümer des Objekts oder sonst zur Beauftragung der Leistung berechtigt zu sein. Steht das Objekt im Mit- oder Wohnungseigentum oder ist der Kunde nicht Alleineigentümer (insbesondere als Mieter, Wohnungseigentümer oder Miteigentümer), hat der Kunde die erforderlichen Zustimmungen (insbesondere der übrigen Mit- oder Wohnungseigentümer, der Eigentümergemeinschaft oder des Vermieters) rechtzeitig und auf eigene Kosten einzuholen und Heizma auf Verlangen nachzuweisen. Liegt eine erforderliche Zustimmung nicht vor, ist Heizma berechtigt, die Leistung bis zu deren Beibringung aufzuschieben oder nach Punkt 10.1 vorzugehen. Für Schäden oder Ansprüche, die daraus entstehen, dass der Kunde nicht verfügungsberechtigt war oder erforderliche Zustimmungen nicht vorlagen, haftet der Kunde; er hält Heizma insoweit schad- und klaglos.
11 Abnahme, Inbetriebnahme und Gefahrtragung
11.1. Nach Fertigstellung erfolgt die Inbetriebnahme durch einen Techniker samt Einweisung des Kunden. Über die Abnahme wird nach Möglichkeit ein Protokoll errichtet.
11.2. Unwesentliche Mängel, die die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme; sie werden im Protokoll festgehalten und binnen angemessener Frist behoben.
11.3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Leistung geht mit der Abnahme bzw. Inbetriebnahme (Punkt 11.1) auf den Kunden über. Wird die Anlage in Teilen errichtet, geht die Gefahr für den jeweils abgenommenen oder in Betrieb genommenen Teil mit dessen Abnahme bzw. Inbetriebnahme über.
11.4. Befindet sich der Kunde mit der Abnahme in Verzug oder unterbleibt die Abnahme aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen (insbesondere mangelnde Mitwirkung nach Punkt 10), geht die Gefahr zu dem Zeitpunkt über, zu dem die Abnahme ohne diese Umstände erfolgt wäre. Für bereits am Aufstellungsort angeliefertes Material, das der Kunde übernommen und in seinem Verfügungsbereich (z. B. in einem versperrbaren Raum) verwahrt, trägt der Kunde ab Übernahme die Gefahr eines von ihm zu vertretenden Untergangs oder einer Beschädigung; die Gefahr des zufälligen Untergangs verbleibt bis zur Abnahme bei Heizma.
11.5. Heizma empfiehlt dem Kunden, die installierte Anlage nach Gefahrübergang (Punkt 11.3) in eine geeignete Versicherung aufzunehmen oder eine eigene Anlagenversicherung abzuschließen (z. B. Erweiterung der Eigenheim-, Haushalts- oder Gebäudeversicherung um Photovoltaik, Speicher und Wärmepumpe). Eine gesetzliche Versicherungspflicht besteht in Österreich nicht; der Abschluss liegt im Ermessen des Kunden. Heizma trägt nach Gefahrübergang nicht das Risiko von Beschädigung, Diebstahl oder Zerstörung der Anlage, soweit Heizma dieses nicht zu vertreten hat. Besteht für die Wärmepumpe ein Heizma-Care-Wärmepumpe-Vertrag, ist der Kunde nach Maßgabe der Vertragsbedingungen für Heizma Care Wärmepumpe verpflichtet, die Anlage und das Gebäude im üblichen Umfang zu versichern; insoweit gehen die Vertragsbedingungen für Heizma Care Wärmepumpe vor.
11.6. Nach Inbetriebnahme (Punkt 11.1) fordert Heizma den Kunden in Textform zur Abnahme auf und weist ihn dabei gesondert auf die Frist und deren Folgen hin. Verweigert der Kunde die Abnahme nicht binnen 14 Tagen ab Zugang der Aufforderung unter Angabe eines wesentlichen Mangels (Punkt 11.2) und nimmt er sie auch nicht vor, gilt die Anlage mit Ablauf der Frist als abgenommen. Eine Benutzung der Anlage gilt als Abnahme.
11.7. Kommt der Kunde der Abnahme aus Gründen, die in seiner Sphäre liegen, nicht fristgerecht nach (Punkt 11.6), kann Heizma den durch den Verzug entstehenden Mehraufwand (Bereitstellung, Lagerung, Disposition, Kapitalbindung) pauschal mit EUR 50 je Kalendertag ab Fristablauf verrechnen, bis die Abnahme erfolgt oder als erfolgt gilt. Dem Kunden steht der Nachweis eines geringeren Aufwands offen; das richterliche Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs 2 ABGB) bleibt unberührt. Bei Finanzierung über Cloover (Punkt 6.6) ist die Abnahme zusätzlich gegenüber Cloover zu bestätigen; die Punkte 11.6 und 11.7 gelten für die Leistung der Heizma Installations GmbH sinngemäß.
12 Gewährleistung
12.1. Heizma gewährleistet, dass die Leistung zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Sach- und Rechtsmängeln ist.
12.2. Fristen: Die Gewährleistungsfrist beträgt für fest mit dem Gebäude verbundene Anlagen und Werkleistungen (unbewegliche Sachen) drei Jahre, für bewegliche Sachen zwei Jahre, jeweils ab Übergabe bzw. Inbetriebnahme. Gegenüber Unternehmern beträgt die Frist einheitlich ein Jahr.
12.3. Verbraucher: Tritt ein Mangel innerhalb eines Jahres ab Übergabe hervor, wird vermutet, dass er bereits bei Übergabe vorhanden war. Verbraucher trifft keine Rügepflicht; eine zeitnahe Anzeige von Mängeln (E-Mail genügt) erleichtert jedoch die Abwicklung und wird empfohlen.
12.4. Unternehmer haben Mängel binnen 14 Tagen ab Übergabe, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung, schriftlich zu rügen; andernfalls sind Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche sowie Ansprüche aus Irrtum ausgeschlossen (§ 377 UGB).
12.5. Abhilfe: Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl von Heizma durch Verbesserung oder Austausch. Schlägt die Abhilfe fehl, wird sie verweigert oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde eine Preisminderung verlangen.
12.6. Digitale Leistungen: Für digitale Elemente der Leistung (insbesondere die Optima-App und -Software) stellt Heizma bzw. der jeweilige Anbieter Aktualisierungen einschließlich Sicherheitsupdates für den Zeitraum bereit, der gesetzlich vorgesehen oder vertraglich vereinbart ist.
12.7. Keine Gewährleistung besteht für Mängel und Schäden, die nachweislich auf unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Lagerung oder Aufstellung durch den Kunden, äußere Einflüsse, Eingriffe Dritter ohne Zustimmung von Heizma oder vom Kunden beigestelltes Material zurückzuführen sind.
12.8. Serviceeinsätze ohne Mangel: Stellt sich bei einem angeforderten Serviceeinsatz heraus, dass kein Gewährleistungs- oder Garantiefall vorliegt (z. B. Bedienfehler, fehlende Internetverbindung, Ursache in der Sphäre des Kunden), ist Heizma berechtigt, den Einsatz nach der Preisliste zu verrechnen, sofern der Kunde darauf bei der Terminvereinbarung hingewiesen wurde.
12.9. Heizma übernimmt keine Gewähr für die Gewährung von Finanzierungen, Subventionen oder Förderungen (Punkt 5).
12.10. Umfasst der Auftrag mehrere Gewerke oder Komponenten (z. B. Wärmepumpe, Photovoltaik, Speicher, Wallbox, Optima), berührt ein Mangel an einer Komponente die Abnahme und Fälligkeit hinsichtlich der übrigen, mangelfrei erbrachten und eigenständig nutzbaren Komponenten nicht. Der Kunde ist berechtigt, einen angemessenen, dem Mangel entsprechenden Teil der Zahlung bis zur Behebung zurückzubehalten (§ 1052 ABGB); ein Zurückbehalten des gesamten Werklohns wegen eines geringfügigen Mangels ist ausgeschlossen.
13 Garantien und Herstellergarantien
13.1. In Angeboten oder Werbematerialien angeführte Garantien (z. B. Herstellergarantie auf Wärmepumpen, Produkt- und Leistungsgarantien auf PV-Module, Speicher oder Wechselrichter) sind — soweit nicht ausdrücklich als Heizma-Garantie bezeichnet (insbesondere das Wärmeversprechen nach Punkt 4 und vereinbarte Heizma-Care-Leistungen) — freiwillige Garantien des jeweiligen Herstellers. Garantiegeber ist ausschließlich der Hersteller; Inhalt, Umfang, Dauer und Voraussetzungen richten sich ausschließlich nach dessen Garantiebedingungen.
13.2. Herstellergarantien decken regelmäßig nur das Material (Ersatzteil bzw. Ersatzgerät). Arbeitszeit, Anfahrt, Diagnose, Demontage und Remontage, Transport, Gerüst- oder Krankosten sowie Wiederinbetriebnahme sind von Herstellergarantien regelmäßig nicht umfasst; sie werden nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (Punkt 12.2) nach der Preisliste verrechnet, soweit sie der Hersteller nicht übernimmt. Heizma informiert den Kunden vor kostenpflichtigen Arbeiten mittels Kostenvoranschlag.
13.3. Registrierung: Soweit eine Herstellergarantie eine Produktregistrierung voraussetzt (z. B. in einem Herstellerportal), obliegt diese dem Kunden. Heizma informiert den Kunden über die erforderliche Registrierung und stellt die dafür nötigen Geräte- und Produktangaben zur Verfügung. Heizma kann die Erstregistrierung im Einzelfall für den Kunden übernehmen; eine Verpflichtung hierzu besteht nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. Heizma haftet nicht für den Verlust oder die Einschränkung einer Herstellergarantie infolge einer unterbliebenen, verspäteten oder fehlerhaften Registrierung, es sei denn, Heizma hat eine ausdrücklich übernommene Registrierung schuldhaft unterlassen.
13.4. Laufende Garantiebedingungen: Voraussetzungen, die während der Garantielaufzeit zu erfüllen sind (z. B. regelmäßige bzw. jährliche Wartung, dauerhafte Internetverbindung des Geräts, Filterpflege), liegen in der Verantwortung des Kunden. Die maßgeblichen und allein verbindlichen Bedingungen ergeben sich aus den dem Kunden übergebenen Garantie- und Produktunterlagen des jeweiligen Herstellers. Heizma kann dem Kunden erläutern, wie er diese Voraussetzungen erfüllen kann; eine Verpflichtung von Heizma, auf einzelne Bedingungen hinzuweisen, besteht nicht. Die Nichteinhaltung kann zum Verlust oder zur Verkürzung der Herstellergarantie führen; hierfür steht Heizma nicht ein.
13.5. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Punkt 12) und das Wärmeversprechen (Punkt 4) bleiben von Herstellergarantien unberührt und bestehen unabhängig davon.
14 Haftung
14.1. Heizma haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen; dies gilt nicht für Personenschäden sowie für Schäden, die in den Anwendungsbereich zwingender gesetzlicher Haftungsbestimmungen (z. B. Produkthaftungsgesetz) fallen.
14.2. Gegenüber Unternehmern ist die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen; die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB wird gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.
14.3. In Angeboten, Präsentationen oder Berechnungen dargestellte Energie- und Kosteneinsparungen, Erträge, Autarkiegrade und Amortisationszeiten sind unverbindliche Prognosen auf Basis von Annahmen (z. B. Wetter, Verbrauchsverhalten, Energiepreise) und stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, soweit sie nicht ausdrücklich als Garantie bezeichnet sind.
14.4. Der Kunde ist für die Bereitstellung, Instandhaltung und Stabilität der für den Betrieb erforderlichen Internet- bzw. WLAN-Verbindung verantwortlich, sofern installierte Produkte auf eine solche angewiesen sind (z. B. Wechselrichter-Monitoring, Optima, Fernwartung). Die Kosten der Internetinfrastruktur trägt der Kunde. Eine Haftung von Heizma für Schäden, die auf einer fehlerhaften oder instabilen Internetverbindung beruhen, ist ausgeschlossen, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Heizma vorliegt. Beruht eine gemeldete Störung allein auf der Internetverbindung, gilt Punkt 12.8.
14.5. Für Arbeiten oder Änderungen, die nicht durch Heizma oder von Heizma beauftragte Subunternehmer durchgeführt wurden, sowie für Qualität, Funktionalität und Schäden aus vom Kunden beigestelltem Material übernimmt Heizma keine Haftung.
14.6. Beim Anschluss des Optima-Energiemanagers an Geräte von Drittanbietern, die nicht durch Heizma geliefert oder installiert wurden, übernimmt Heizma keine Gewährleistung oder Haftung und keinen Support, es sei denn, dies wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Eine aktuelle Übersicht kompatibler Geräte ist unter www.heizma.at/geräte abrufbar.
15 Eigentumsvorbehalt
15.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises der jeweiligen Lieferung behält sich Heizma das Eigentum an den gelieferten Waren vor, soweit diese sonderrechtsfähig bleiben, also nicht durch Einbau unselbständiger Bestandteil des Gebäudes oder einer anderen Sache geworden sind.
15.2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Rücktritt wird ausdrücklich erklärt.
15.3. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Kunde auf das Eigentum von Heizma hinzuweisen und Heizma unverzüglich zu verständigen.
15.4. Tritt Heizma wegen schuldhaften Zahlungsverzugs des Kunden nach qualifizierter Mahnung mit Nachfristsetzung vom Vertrag zurück, hat der Kunde die Vorbehaltsware herauszugeben. Gegenüber Unternehmern erfolgen Demontage und Abholung auf Kosten des Kunden; gegenüber Verbrauchern werden die notwendigen Kosten der Rückholung nur verrechnet, soweit der Verbraucher den Rücktritt schuldhaft veranlasst hat.
16 Datenschutz und Bonitätsprüfung
16.1. Heizma verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden zur Vertragserfüllung und auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Einzelheiten, einschließlich der Verarbeitung von Verbrauchs-, Steuerungs- und Diagnosedaten im Rahmen von Optima, sind der Datenschutzerklärung unter www.heizma.at/datenschutz sowie den AGB für Optima zu entnehmen.
16.2. Im Fall einer Finanzierung über Cloover erfolgt die Bonitätsprüfung ausschließlich durch Cloover nach deren Bedingungen und Datenschutzinformationen.
16.3. Räumt Heizma selbst ein Zahlungsziel ein, ist Heizma berechtigt, zur Wahrung berechtigter Interessen (Gläubigerschutz, Forderungsbetreibung) Bonitätsauskünfte einzuholen und im Fall qualifizierten Zahlungsverzugs Daten an staatlich bevorrechtete Gläubigerschutzverbände zu übermitteln. Näheres regelt die Datenschutzerklärung.
17 Alternative Streitbeilegung
17.1. Heizma ist nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, behält sich eine Teilnahme im Einzelfall jedoch vor. Eine etwaige zuständige Stelle wäre die Schlichtung für Verbrauchergeschäfte, Mariahilfer Straße 103/1/18, 1060 Wien, www.verbraucherschlichtung.at.
17.2. Unabhängig davon ist Heizma bemüht, Beanstandungen direkt mit dem Kunden zu klären; Beschwerden können an info@heizma.at gerichtet werden.
18 Schlussbestimmungen
18.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; dies gilt auch für das Abgehen vom Formerfordernis.
18.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Gegenüber Unternehmern tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
18.3. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
18.4. Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, Wien vereinbart. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur nach Maßgabe des § 14 KSchG.
18.5. Heizma ist berechtigt, einzelne Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Heizma Betrieb (Punkt 1.2) zu übertragen, sofern dies die Erfüllung des Vertrags nicht beeinträchtigt und für den Kunden keine Nachteile entstehen. Eine Übertragung des gesamten Vertrags auf einen Dritten außerhalb der Heizma-Gruppe bedarf der Zustimmung des Kunden; die einvernehmliche Ersetzung des Vertrags im Rahmen einer Finanzierung über Cloover (Punkt 6.6) bleibt davon unberührt. Tritt Heizma eine Geldforderung aus diesem Vertrag ab, übermittelt Heizma dem Kunden eine Abtretungsanzeige mit Name, Anschrift und Zahlungsverbindung des neuen Gläubigers; bis zum Zugang einer solchen Anzeige kann der Kunde mit schuldbefreiender Wirkung an Heizma zahlen. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur mit Zustimmung von Heizma übertragen.
18.6. Erklärungen im Rahmen dieses Vertrags können, soweit nicht ausdrücklich Schriftform verlangt ist, in Textform (Punkt 1.8), insbesondere per E-Mail, abgegeben werden. Maßgeblich sind die zuletzt bekanntgegebenen Kontaktdaten der Parteien. Der Kunde teilt Heizma Änderungen seiner E-Mail- oder Postadresse ehestmöglich mit. Hat der Kunde eine Änderung seiner Kontaktdaten nicht bekanntgegeben, gelten Erklärungen von Heizma als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse des Kunden gesendet wurden und dem Kunden unter gewöhnlichen Umständen zugehen konnten; auf rechtlich bedeutsame Erklärungen, die den Bestand des Vertrags betreffen, ist der Kunde gesondert hinzuweisen.
1 Geltungsbereich und Vertragspartner
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”) regeln sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen der Heizma Group FlexCo, Hollandstraße 10/47, 1020 Wien, FN 625311a („Heizma” oder „Unternehmen”), und ihren Kunden. Kunden können Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) oder Unternehmer sein. Bestimmungen, die nur gegenüber Unternehmern gelten, sind als solche gekennzeichnet.
1.2. Diese AGB gelten auch für Leistungen, die durch Konzerngesellschaften der Heizma Group FlexCo erbracht werden, insbesondere die Heizma Installations GmbH sowie künftig hinzutretende Gesellschaften im Eigentum oder unter der Kontrolle der Heizma Group FlexCo (gemeinsam die „Heizma Betriebe”). Heizma ist berechtigt, qualitätsgeprüfte Partnerbetriebe als Subunternehmer einzusetzen.
1.3. Verweisdokumente: Für einzelne Produkte und Leistungen gelten ergänzend besondere Bedingungen und Unterlagen. Maßgeblich ist jeweils die bei Vertragsabschluss gültige Fassung, die dem Kunden mit dem Angebot übermittelt oder unter der angegebenen Adresse zugänglich gemacht wird:
Preisliste (Regiearbeiten, Anfahrtspauschalen, Stornogebühren): www.heizma.at/preise
AGB für Optima (Energiemanagement-System; Vertragspartner der Optimierungsdienste: Optimierma GmbH): www.heizma.at/agb/optima
AGB für Heizma Care Wärmepumpe (Wartung und Garantie für Wärmepumpen): www.heizma.at/agb/care-wp
AGB für Heizma Care Photovoltaik (Service-Mitgliedschaft): www.heizma.at/agb/care-pv
Statuten und Beitrittsbedingungen der Teilma Energiegemeinschaft: www.heizma.at/agb/teilma
Vertragsbedingungen der Cloover GmbH, Hussitenstraße 32-33, 13355 Berlin, Deutschland („Cloover”) für den Ratenkauf (Punkt 6.6): abrufbar über die Cloover-Plattform bzw. www.cloover.com
Kompatibilitätsliste für Fremdgeräte: www.heizma.at/geräte
Datenschutzerklärung: www.heizma.at/datenschutz
Muster-Widerrufsformular: www.heizma.at/widerruf
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelles Angebot vor besonderen Bedingungen vor diesen AGB.
1.4. Werden Angebote über einen Vertriebspartner oder Vermittler vermittelt, kommt der Vertrag ausschließlich durch ausdrückliche Annahmeerklärung von Heizma in Textform nach Unterzeichnung des Angebots durch den Kunden zustande (siehe auch Punkt 2.2). Die Unterzeichnung durch den Kunden stellt ein verbindliches Angebot dar.
1.5. Heizma ist berechtigt, binnen 14 Kalendertagen nach Einlangen einer Angebotsannahme vom Vertrag zurückzutreten oder eine Korrektur vorzuschlagen, sofern das unterzeichnete Angebot auf einem offensichtlichen Eingabe-, Kalkulations- oder Systemfehler beruht.
1.6. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Textform von Heizma.
1.7. Maßgeblich sind die bei Vertragsabschluss geltenden AGB, abrufbar unter www.heizma.at/agb. Sie werden dem Kunden mit dem Angebot übermittelt. Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäfte, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
1.8. Begriffsbestimmungen. In diesen AGB bedeuten:
„Heizma” die Heizma Group FlexCo, FN 625311a, sowie — soweit sie die jeweilige Leistung erbringen — die Heizma Betriebe (Punkt 1.2);
„Kunde” der Vertragspartner von Heizma, unabhängig davon, ob Verbraucher oder Unternehmer;
„Verbraucher” und „Unternehmer” im Sinne des § 1 KSchG;
„Anlage” die nach dem Angebot gelieferten und/oder installierten Produkte und Komponenten (z. B. Wärmepumpe, PV-Module, Wechselrichter, Speicher, Wallbox, Klimagerät, Optima) samt Zubehör;
„finales Angebot” das nach der Vor-Ort-Besichtigung von Heizma bestätigte Angebot über Leistungsumfang und Preis (Punkt 2.4);
„Inbetriebnahme” die erstmalige betriebsbereite Übergabe der Anlage an den Kunden samt Einweisung (Punkt 11.1);
„Abnahme” die Bestätigung der vertragsgemäßen Leistung durch den Kunden, im Regelfall durch Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls (Punkt 11.1);
„Textform” eine lesbare, dauerhafte Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist (insbesondere E-Mail); „Schriftform” die eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur, soweit diese AGB sie ausdrücklich verlangen;
„höhere Gewalt” ein von außen kommendes, unvorhersehbares und auch mit zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis, das die Leistung verhindert oder erheblich erschwert (insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemie samt behördlicher Maßnahmen, Streik, Energie- oder Lieferkettenausfall, hoheitliche Eingriffe).
2 Vertragsabschluss und finales Angebot
2.1. Angebote von Heizma in Preislisten, Anzeigen und Werbematerialien sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt nach Maßgabe der Punkte 2.2 bis 2.4 zustande.
2.2. Der vom Kunden unterzeichnete erste Auftrag steht unter dem Vorbehalt einer Vor-Ort-Besichtigung und stellt das verbindliche Angebot des Kunden dar. Ein Vertrag kommt dadurch noch nicht zustande. In Ausnahmefällen kann Heizma auf eine Vor-Ort-Besichtigung verzichten und die maßgeblichen Gegebenheiten anhand der vom Kunden bereitgestellten Unterlagen und Fotos beurteilen; die übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts gelten in diesem Fall sinngemäß.
2.3. Im Zuge der Vor-Ort-Besichtigung wird in der Regel ein Besichtigungsprotokoll erstellt, in dem die für die Planung maßgeblichen Angaben und örtlichen Gegebenheiten festgehalten werden. Der Kunde bestätigt mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Angaben (Punkt 10.1). Liegt kein unterzeichnetes Protokoll vor, sind die dem finalen Angebot zugrunde gelegten Angaben maßgeblich.
2.4. Auf Basis der Besichtigung erstellt Heizma das finale Angebot über den endgültigen Leistungsumfang und Preis. Unterzeichnet der Kunde das finale Angebot (auch digital oder in Textform), kommt der Vertrag mit Zugang dieser Unterzeichnung bei Heizma zustande. Das finale Angebot ist Grundlage der Fixpreisgarantie nach Punkt 6.2. Ein allfälliges Rücktrittsrecht des Verbrauchers nach dem FAGG (Punkt 9) beginnt mit diesem Vertragsabschluss.
2.5. Vor Übermittlung des Installationstermins führt Heizma eine abschließende technische Prüfung durch. Ergibt diese, dass die Anlage am vorgesehenen Standort aus technischen, baulichen, rechtlichen oder vergleichbaren Gründen nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand vertragsgemäß errichtet werden kann, ist Heizma berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder dem Kunden eine angepasste Ausführung anzubieten. Dieses Rücktrittsrecht besteht längstens bis zur Übermittlung des Installationstermins an den Kunden; mit der Terminübermittlung gilt die technische Prüfung als abgeschlossen. Im Fall des Rücktritts werden bereits geleistete Zahlungen unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen, zurückerstattet; weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht. Nimmt der Kunde ein angepasstes Angebot nicht an, gilt der ursprüngliche Vertrag als einvernehmlich aufgehoben.
2.6. Wünscht der Kunde nach Zugang des finalen Angebots Änderungen, sind diese in Textform mitzuteilen. Heizma legt für den geänderten Leistungsumfang ein angepasstes finales Angebot. Für Leistungen, die über das ursprüngliche finale Angebot hinausgehen oder davon abweichen, gilt der Fixpreis nach Punkt 6.2 nicht; insoweit erfolgt die Verrechnung nach Punkt 6.3.
2.7. Bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen werden, erhält der Verbraucher vor Vertragsabschluss die Informationen nach dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) samt Muster-Widerrufsformular (www.heizma.at/widerruf). Das Rücktrittsrecht ist in Punkt 9 geregelt.
3 Leistungen
3.1. Allgemeines
3.1.1. Heizma bietet gemeinsam mit den Heizma Betrieben Planung, Lieferung, Installation, Inbetriebnahme und Service von Wärmepumpen, Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern, Ladestationen (Wallboxen), Klimageräten, Energiemanagement-Systemen und verwandten Energieprodukten an. Die Installation wird durch den örtlich zuständigen Heizma Betrieb oder qualitätsgeprüfte Partnerbetriebe erbracht.
3.1.2. Mauerdurchbrüche werden nach dem Stand der Technik verschlossen. Maurer-, Putz-, Stemm- und Malerarbeiten sind nicht Bestandteil des Leistungsumfangs und sind bauseits durch den Kunden zu organisieren, soweit nicht im Angebot ausdrücklich enthalten.
3.1.3. Isolierungsleistungen beziehen sich ausschließlich auf Rohrleitungen und Anlagenteile, die im Zuge des jeweiligen Auftrags neu geliefert oder installiert werden. Die Isolierung bestehender Leitungen ist nur geschuldet, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist.
3.1.4. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot enthalten sind, werden nicht geschuldet.
3.1.5. Bestehende Elektroinstallation und Prüfbefund. Soweit Heizma im Rahmen einer Leistung (z. B. Photovoltaik, Wärmepumpe, Wallbox, Klimagerät) elektrotechnische Arbeiten ausführt und hierfür einen Prüfbefund nach ÖVE/ÖNORM E 8001 bzw. E 8101 (Elektrobefund) zu erstellen hat, bezieht sich dieser auf die von Heizma errichteten, erweiterten oder veränderten Anlagenteile. Voraussetzung für Errichtung, Inbetriebnahme und einen allfälligen Netzanschluss ist, dass die bestehende Elektroinstallation des Objekts (insbesondere Zuleitung, Zählerverteiler, Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen [FI/RCD], Leitungsschutz, Erdung und Potenzialausgleich) den maßgeblichen Normen und Vorschriften entspricht. Für den ordnungsgemäßen Zustand des Bestands ist der Kunde verantwortlich (Punkt 10).
Stellt Heizma fest, dass Bestandsmängel außerhalb des beauftragten Leistungsumfangs einer normgerechten Errichtung, der Ausstellung eines mängelfreien Prüfbefunds, der Inbetriebnahme oder dem Netzanschluss entgegenstehen, teilt Heizma dies dem Kunden in Textform mit. Die Behebung solcher Bestandsmängel ist nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfangs; sie kann gegen gesonderte Beauftragung und Verrechnung (Punkt 6.3) durch Heizma oder durch ein vom Kunden beauftragtes konzessioniertes Unternehmen erfolgen. Bis zur Behebung ruhen die Pflicht zur Ausstellung eines mängelfreien Prüfbefunds und zur Herstellung der Betriebs- bzw. Anschlussfertigkeit; daraus entstehende Verzögerungen liegen nicht im Verantwortungsbereich von Heizma. Heizma haftet nicht für Mängel oder Schäden, die auf den vom Kunden beigestellten Bestand zurückzuführen sind und die Heizma nicht zu vertreten hat.
3.2. Wärmepumpen
3.2.1. Die Leistungen umfassen je nach Angebot: Beratung und Analyse, Planung und Dimensionierung, Installation und Inbetriebnahme der Innen- und Außeneinheit, Integration in das bestehende Heizsystem und in das Energiemanagement, sowie Unterstützung bei Förderungen (Punkt 5).
3.2.2. Technische Voraussetzungen: Kompatibilität des bestehenden Wärmeabgabesystems, ausreichend Platz im Technikraum, Zugänglichkeit der Installationsbereiche sowie das Vorliegen allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigungen (Punkt 10.3).
3.2.3. Nach Verfügbarkeit stellt Heizma für die Dauer der Installation, in der die reguläre Heizungsanlage nicht funktionsfähig ist, elektrische Heizkörper kostenfrei zur Verfügung. Die dadurch entstehenden Stromkosten trägt der Kunde.
3.2.4. Elektropauschalen gelten unter der Voraussetzung, dass der vorhandene Verteilerkasten den technischen Anforderungen entspricht. Sind Änderungen oder ein Austausch erforderlich, informiert Heizma den Kunden und unterbreitet ein gesondertes Angebot.
3.3. Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher
3.3.1. Die Leistungen umfassen je nach Angebot: Beratung und Planung, Installation und Inbetriebnahme der PV-Module, Wechselrichter und Batteriespeicher, Koordination des Netzanschlusses mit dem Netzbetreiber sowie Unterstützung bei Förderungen.
3.3.2. Technische Voraussetzungen: tragfähige, asbestfreie Dachfläche, normgerechte Elektroinstallation, keine gravierenden baulichen Veränderungen erforderlich.
3.3.3. Der finale Installationsplan kann nach Maßgabe von Punkt 10.5 an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.
3.3.4. Netzanschluss und Einspeisung. Heizma übernimmt die technische Koordination und die erforderlichen Anmeldungen gegenüber dem Netzbetreiber (insbesondere Netzzutritts- bzw. Netzzugangsantrag, Fertigstellungsanzeige). Der Anschluss an das öffentliche Netz, die Herstellung oder Anpassung des Zählpunkts, der Zählertausch sowie die Freischaltung der Einspeisung erfolgen ausschließlich durch den Netzbetreiber auf Grundlage des zwischen dem Kunden und dem Netzbetreiber bestehenden Vertragsverhältnisses. Heizma hat auf Prüfdauer, Genehmigung, Termine und etwaige Auflagen des Netzbetreibers keinen Einfluss.
Verzögerungen, Auflagen, Leistungsbeschränkungen (z. B. Einspeisebegrenzung, steuerbare Verbrauchseinrichtungen) oder die Ablehnung des Netzzugangs durch den Netzbetreiber liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von Heizma und berechtigen nicht zum Rücktritt vom Vertrag mit Heizma; die Funktionsfähigkeit der Anlage im Inselbetrieb bzw. zur Eigenverbrauchsoptimierung bleibt davon unberührt. Dies umfasst insbesondere die netzseitige Ansteuerbarkeit sowie eine etwaige Begrenzung oder dynamische Kappung der Einspeise- bzw. Anschlussleistung nach den jeweils geltenden Vorgaben des Netzbetreibers und des Elektrizitätsrechts (insbesondere ElWG bzw. ElWOG samt Durchführungsverordnungen); eine dadurch bedingte Minderung der Einspeisemenge oder des Ertrags liegt außerhalb des Verantwortungsbereichs von Heizma und stellt keinen Mangel dar. Die Anlage gilt auch dann als ordnungsgemäß fertiggestellt und abnahmefähig, wenn die Freischaltung der Einspeisung durch den Netzbetreiber noch aussteht, sofern die Anlage im Übrigen betriebsbereit installiert ist.
3.3.5. Dachzustand, Statik und Schadstoffe. Voraussetzung für die Errichtung einer Aufdach- oder Dachanlage ist ein tragfähiges, statisch geeignetes und schadstofffreies Dach in ordnungsgemäßem baulichem Zustand. Für den Zustand des Daches (insbesondere Tragwerk, Sparren, Lattung, Eindeckung, Abdichtung und Durchdringungen) sowie für das Vorhandensein von Schadstoffen (insbesondere Asbest in Dachplatten, Unterspannbahnen oder Eindeckungen) ist der Kunde verantwortlich; er teilt ihm bekannte oder erkennbare Umstände unaufgefordert mit (Punkt 10.1, 10.7). Heizma legt der Planung den vom Kunden bekanntgegebenen sowie den bei der Besichtigung erkennbaren Zustand zugrunde und schuldet keine eigene statische Begutachtung oder Schadstofferhebung, sofern dies nicht ausdrücklich beauftragt ist. Erfordert der tatsächliche Zustand eine Dachertüchtigung, statische Verstärkung, Sanierung oder eine fachgerechte Schadstoffentfernung, ist dies nicht Teil des vereinbarten Leistungsumfangs; eine solche Leistung kann gegen gesonderte Beauftragung und Verrechnung (Punkt 6.3) erbracht werden. Wird ein Schadstoff (z. B. Asbest) erst bei der Montage festgestellt, ist Heizma berechtigt, die Arbeiten bis zur fachgerechten Klärung zu unterbrechen; daraus entstehende Verzögerungen liegen nicht im Verantwortungsbereich von Heizma. Stehen Zustand oder Schadstoffe einer vertragsgemäßen Errichtung dauerhaft entgegen, gelten Punkt 2.5 und 10.4 (Rücktrittsrecht von Heizma) sinngemäß.
3.3.6. Schneefang und Verkehrssicherung. Die Verkehrssicherungspflicht für das Gebäude und das Grundstück (insbesondere Maßnahmen gegen Dachlawinen wie Schneefanggitter oder Schneehaltesysteme) verbleibt beim Kunden als Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigtem. Heizma errichtet Schneefang- oder sonstige Sicherungseinrichtungen nur, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart ist. Weist Heizma auf die Erforderlichkeit solcher Maßnahmen hin, entbindet dies den Kunden nicht von seiner Verantwortung; lehnt der Kunde empfohlene Sicherungsmaßnahmen ab, haftet Heizma nicht für daraus entstehende Schäden, soweit Heizma diese nicht zu vertreten hat.
3.4. Ladestationen (Wallboxen)
Die Leistungen umfassen je nach Angebot Lieferung, Montage und elektrischen Anschluss der Ladestation einschließlich Einbindung in das Energiemanagement. Voraussetzung ist eine ausreichend dimensionierte Hauszuleitung und Absicherung; erforderliche Melde- oder Genehmigungspflichten gegenüber dem Netzbetreiber werden von Heizma koordiniert.
3.5. Klimageräte
3.5.1. Die Leistungen umfassen je nach Angebot: Beratung und Bedarfsanalyse, Planung und Dimensionierung, Installation und Inbetriebnahme der Innen- und Außeneinheiten einschließlich Kältemittel- und Kondensatleitungen sowie elektrischer Anschlüsse, optional Service- und Wartungspakete.
3.5.2. Technische Voraussetzungen: ausreichend Platz und geeignete Befestigungsmöglichkeiten, Zugänglichkeit für Montage und Wartung, elektrischer Anschluss gemäß Geräteanforderungen, allenfalls erforderliche Genehmigungen (z. B. Denkmalschutz, Mehrparteienhäuser).
3.6. Optima (Energiemanagement)
3.6.1. Optima ist das KI-gestützte Energiemanagement von Heizma. Es besteht aus einer Hardware-Komponente (Gateway „Optima“), die kompatible Geräte (z. B. Photovoltaik, Speicher, Wärmepumpe, Wallbox) ausliest und steuert, sowie den darauf aufbauenden Software- und Optimierungsdiensten samt App.
3.6.2. Heizma verkauft und installiert das Optima-Gateway; hierfür gelten diese AGB. Die laufenden Optimierungsdienste (Software, App, Cloud-Dienste) werden von der Optimierma GmbH, einer Konzerngesellschaft der Heizma Group FlexCo, im Rahmen eines gesonderten Abonnements erbracht; hierfür gelten ausschließlich die AGB für Optima (www.heizma.at/agb/optima, Punkt 1.3). Der Kaufvertrag über das Gateway (mit Heizma) und der Abonnementvertrag über die Optimierungsdienste (mit der Optimierma GmbH) sind rechtlich getrennte Verträge mit jeweils eigenem Vertragspartner.
3.6.3. Gewährt Heizma im Zusammenhang mit dem Kauf des Optima-Gateways einen kostenlosen oder vergünstigten Inklusivzeitraum für die Optimierungsdienste (z. B. mehrere Gratis-Monate), gilt Punkt 6.10. Die Visualisierung von Energiedaten in der App bleibt nach Maßgabe der AGB für Optima auch ohne Abonnement im Grundumfang nutzbar.
3.7. Teilma Energiegemeinschaft
3.7.1. Teilma ist eine Energiegemeinschaft in der Rechtsform eines Vereins. Der Beitritt ist freiwillig, kostenlos und vom Kauf-/Werkvertrag mit Heizma unabhängig; er ist nicht Voraussetzung für den Betrieb der Anlage.
3.7.2. Für Beitritt, Teilnahme, Energiepreise, Abrechnung und Austritt gelten ausschließlich die Statuten und Beitrittsbedingungen des Vereins (www.heizma.at/agb/teilma, Punkt 1.3). In Angeboten oder Werbematerialien genannte Energiepreise der Gemeinschaft (z. B. Bezugspreis in ct/kWh) sind Preise des Vereins zum jeweiligen Stand und können sich nach dessen Regeln ändern; Heizma übernimmt hierfür keine Gewähr.
3.8. Heizma Care Photovoltaik (Service-Mitgliedschaft)
Heizma Care Photovoltaik ist eine laufende Service-Mitgliedschaft für Betreiber von Photovoltaikanlagen (u. a. Support und Hilfecenter, Ferndiagnose über das Wechselrichter-Portal, Unterstützung bei Herstellergarantien, Rabatt auf Reparaturen und Erweiterungen). Sie steht auch Kunden offen, deren Anlage nicht von Heizma errichtet wurde. Für die Mitgliedschaft gelten ausschließlich die AGB für Heizma Care Photovoltaik (www.heizma.at/agb/care-pv); die Preise ergeben sich aus der Preisübersicht unter www.heizma.at/preise. Die Mitgliedschaft ist kein Wartungsvertrag und keine Garantie- oder Gewährleistungserweiterung.
3.9. Heizma Care Wärmepumpe (Wartung und Garantie für Wärmepumpen)
Für Wartungs- und Garantieprodukte im Bereich Wärmepumpe (Heizma Care Wärmepumpe) gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen für Heizma Care Wärmepumpe (www.heizma.at/agb/care-wp). Vertragspartner ist die in den Vertragsbedingungen für Heizma Care Wärmepumpe genannte Gesellschaft der Heizma-Gruppe.
4 Heizma Wärmeversprechen
4.1. Heizma garantiert für die Dauer von fünf Jahren ab Inbetriebnahme, dass die installierte Wärmepumpe geeignet ist, in allen bewohnten Räumen (insbesondere Wohnräume, Schlafzimmer, Küche, Badezimmer) eine Raumtemperatur von mindestens 23 °C zu erreichen, bei Außentemperaturen bis zur für den Aufstellungsort maßgeblichen Normaußentemperatur.
4.2. Nicht als bewohnte Räume gelten Nebenräume wie Keller, Dachboden, Garagen oder Räume ohne Wärmeabgabesystem.
4.3. Wird die garantierte Temperatur nicht erreicht, leistet Heizma kostenfrei Abhilfe in folgenden Stufen: (a) zunächst alternative technische Maßnahmen (z. B. Optimierung der Einstellungen, Einsatz eines Heizstabs); (b) erforderlichenfalls Tausch einzelner Heizkörper ohne Mehrkosten für den Kunden; (c) übergangsweise Bereitstellung elektrischer Heizkörper. Die Notwendigkeit eines Heizkörpertauschs beurteilt Heizma individuell vor Ort.
4.4. Das Wärmeversprechen gilt nicht, wenn (a) Heizma vor der Installation ausdrücklich und schriftlich darauf hingewiesen hat, dass ein Heizkörpertausch zur Erreichung der zugesagten Wärmeleistung erforderlich ist, und der Kunde diesen abgelehnt hat; (b) der Kunde nach der Installation bauliche Veränderungen vorgenommen hat, die den Wärmebedarf erhöhen (z. B. Zubau, Entfernen von Dämmung, Änderung von Fenstern oder Türen); (c) Dritte ohne Zustimmung von Heizma in die Anlage eingegriffen haben; (d) der Kunde Einstellungen entgegen der Empfehlung von Heizma verändert hat; oder (e) eine vertraglich vereinbarte Wartung vom Kunden unterlassen wurde.
4.5. Der Kunde hat eine Unterschreitung der garantierten Temperatur Heizma binnen zwei Monaten ab Feststellung anzuzeigen (E-Mail genügt).
4.6. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Kunden (Punkt 12) bleiben durch das Wärmeversprechen unberührt.
4.7. Garantieerklärung (§ 9b KSchG): Garantiegeberin des Wärmeversprechens ist die Heizma Group FlexCo, Hollandstraße 10/47, 1020 Wien. Inhalt der Garantie ist die in Punkt 4.1 zugesagte Wärmeleistung; sie gilt für fünf Jahre ab Inbetriebnahme und räumlich für den Aufstellungsort der Anlage in Österreich. Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Verbrauchers bestehen unentgeltlich und werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt; im Garantiefall leistet Heizma nach Punkt 4.3.
5 Förderungen
5.1. Heizma unterstützt Kunden nach bestem Wissen bei der Beantragung und Abwicklung staatlicher Fördermittel. Bisherige Erfahrungswerte stellen keine Zusicherung oder Garantie dar.
5.2. Im Angebot angeführte Förderbeträge basieren auf den zum Zeitpunkt der Angebotserstellung bekannten Förderbedingungen und stellen unverbindliche Schätzungen dar. Abweichungen aufgrund geänderter Förderbedingungen, individueller Projektkonstellationen oder Entscheidungen der Förderstellen sind möglich.
5.3. Nach Annahme des Angebots, Zahlungseingang der ersten Teilrechnung (bzw. im Finanzierungsfall nach Maßgabe der Finanzierungsvereinbarung) sowie vollständiger und fristgerechter Übermittlung aller erforderlichen Informationen durch den Kunden erfolgt die Registrierung bzw. Einreichung für die vereinbarten Förderprogramme ehestmöglich. Eine Gewähr für die Verfügbarkeit von Fördermitteln, die Einhaltung von Fristen durch Förderstellen oder die Bewilligung kann nicht übernommen werden.
5.4. Die Gewährung, Höhe, Kürzung oder Ablehnung von Fördermitteln richtet sich ausschließlich nach den Richtlinien und Entscheidungen der zuständigen Förderinstitutionen.
5.5. Ein Anspruch auf Förderunterstützung besteht nur, wenn das Projekt vollständig über Heizma abgewickelt wird. Bei Stornierung, Kündigung oder berechtigtem Rücktritt von Heizma erlischt der Anspruch; Heizma ist berechtigt, eine bereits erfolgte Förderkontingent-Registrierung einem anderen Kunden zuzuordnen, sofern dies nach den Förderbedingungen zulässig ist.
5.6. Das Ausbleiben, die Kürzung oder die Verzögerung von Fördermitteln berechtigt nicht zum Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, dass der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung einer Förderzusage steht.
5.7. Heizma haftet nicht für die Nichtgewährung, Kürzung, Verzögerung oder Rückforderung von Fördermitteln, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Heizma beruhen, insbesondere nicht, wenn die Ursache in der Sphäre des Kunden liegt (unrichtige, unvollständige oder verspätete Angaben, versäumte Fristen, ausgeschöpfte Förderbudgets).
6 Preise, Fixpreis und Zahlungsbedingungen
6.1. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich alle Preise in Euro inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer; gegenüber Unternehmern zuzüglich Umsatzsteuer. Die aktuelle Preisliste für Regiearbeiten, Anfahrten und sonstige Leistungen ist unter www.heizma.at/preise abrufbar und bildet einen Bestandteil dieser AGB.
6.2. Fixpreisgarantie: Mit Bestätigung des finalen Angebots nach der Vor-Ort-Besichtigung (Punkt 2.4) gilt der vereinbarte Preis als Fixpreis. Er ändert sich nicht, solange der vereinbarte Leistungsumfang unverändert bleibt (zu nachträglichen Änderungswünschen siehe Punkt 2.6 und 6.3) und die Leistung innerhalb des Zeitraums nach Punkt 6.4 erbracht wird.
6.3. Änderungen des Leistungsumfangs: Mehr- oder Minderleistungen werden nur verrechnet, wenn sie (a) vom Kunden gewünscht werden oder (b) erforderlich sind, weil die tatsächlichen Gegebenheiten von den Angaben des Kunden oder den dem Angebot zugrunde gelegten Annahmen abweichen (Punkt 10). Mehrleistungen werden nach der Preisliste bzw. mittels gesondertem Angebot verrechnet; Minderleistungen und Preisreduktionen werden an den Kunden weitergegeben.
6.4. Preisanpassung bei Verzögerung: Wird die Leistung aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen (z. B. Terminverschiebung auf Kundenwunsch, fehlende Mitwirkung), später als sechs Monate nach Vertragsabschluss erbracht, sind beide Parteien berechtigt, eine Anpassung des Preises an zwischenzeitlich eingetretene Änderungen der Material- und Lohnkosten zu verlangen, wobei sich eine solche Anpassung an der Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten Baukostenindex für den Wohnhaus- und Siedlungsbau (für den Materialanteil) und des Tariflohnindex (für den Lohnanteil) seit Vertragsabschluss orientiert und der Höhe nach auf deren Veränderung begrenzt ist; Kostensenkungen werden in gleicher Weise weitergegeben wie Kostensteigerungen verrechnet. Übersteigt eine Preiserhöhung 5 % des Gesamtpreises, ist der Verbraucher berechtigt, binnen 14 Tagen ab Mitteilung vom Vertrag zurückzutreten; in diesem Fall fallen keine Stornogebühren an.
6.5. Zahlungsplan (ohne Finanzierung): Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen wie folgt zu leisten: (a) 35 % bei finaler Auftragsbestätigung, zahlbar binnen 7 Tagen; (b) 45 % bei Lieferung, zahlbar binnen 7 Tagen ab Erhalt der Rechnung; die Lieferung gilt als erfolgt, sobald erstmals wesentliche Komponenten (z. B. die Wärmepumpe) angeliefert werden; (c) 20 % bei Fertigstellung, zahlbar binnen 7 Tagen; als Fertigstellung gilt das vom Kunden unterzeichnete Abnahmeprotokoll, jedenfalls aber die Inbetriebnahme.
6.6. Finanzierung über Cloover (Ratenkauf). Wählt der Kunde eine Finanzierung über die Cloover GmbH, gilt Folgendes:
6.6.1. Auf Wunsch informiert Heizma den Kunden über die Finanzierungslösungen der Cloover GmbH, Hussitenstraße 32-33, 13355 Berlin, Deutschland („Cloover”).
6.6.2. Der Ratenkauf kann sowohl vor als auch nach Unterzeichnung eines Angebots bei Heizma gewählt werden. Entscheidet sich der Kunde dafür, schließt er den Vertrag über den Erwerb der Anlage unmittelbar und digital über die Cloover-Plattform mit Cloover ab. Für diesen Vertrag gelten ausschließlich die Vertragsbedingungen von Cloover, einschließlich der Prüfung von Bonität und Grundeigentum, des Widerrufsrechts und der Zahlungsmodalitäten (einschließlich des Entfalls einer Anzahlung). In diesem Fall kommt zwischen Heizma und dem Kunden kein Kaufvertrag über die Anlage zustande; ein bereits geschlossener Vertrag wird mit Abschluss des Ratenkaufvertrags einvernehmlich aufgehoben und durch den Vertrag mit Cloover ersetzt. Heizma erbringt Planung und Installation in diesem Fall als Auftragnehmer von Cloover. Vertragspartner und Auftragnehmer von Cloover („Lieferant” im Sinne des Kooperationsvertrags mit Cloover) ist in diesem Fall die Heizma Installations GmbH.
6.6.3. Heizma erbringt keine Beratung zu Finanzierungsprodukten; die Entscheidung über den Abschluss des Ratenkaufvertrags und dessen Konditionen liegt allein bei Cloover.
6.6.4. Kommt der Ratenkaufvertrag nicht zustande, kann der Kunde binnen 14 Tagen ab Mitteilung wählen, den Vertrag mit Heizma zum Zahlungsplan nach Punkt 6.5 fortzuführen oder kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten.
6.7. Skonto: Ein Anspruch auf Skonto besteht nur, wenn er im Angebot oder auf der Rechnung ausdrücklich ausgewiesen ist; Höhe und Fristen ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Rechnung. Voraussetzung ist die fristgerechte Annahme des Angebots und die vollständige, fristgerechte Zahlung sämtlicher Rechnungen. Der Skontoabzug erfolgt grundsätzlich mit der Schlussrechnung. Berechnungsgrundlage ist der Bruttobetrag nach Abzug sonstiger Rabatte; Förderungen, Gebühren und Leistungen Dritter bleiben unberücksichtigt. Ein unberechtigter Skontoabzug gilt in Höhe des abgezogenen Betrags als Zahlungsverzug.
6.8. Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug von Verbrauchern gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (derzeit 4 % p.a.); bei Unternehmern nach § 456 UGB. Heizma ist berechtigt, angemessene Mahn- und Inkassospesen zu verrechnen, soweit sie zur zweckentsprechenden Betreibung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur Forderung stehen.
6.9. Aufrechnung: Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt mit Gegenforderungen, die gerichtlich festgestellt oder von Heizma anerkannt sind, die in rechtlichem Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden stehen, oder im Fall der Zahlungsunfähigkeit von Heizma.
6.10. Aktionsleistungen und laufende Service-/Abonnementleistungen: Heizma kann zeitlich befristete oder aktionsabhängige Leistungen anbieten, insbesondere kostenfreie oder vergünstigte Inklusivzeiträume für laufende Service- oder Abonnementleistungen (z. B. Optima, Heizma Care Photovoltaik). Solche Leistungen gelten nur, soweit sie im Angebot ausdrücklich ausgewiesen sind, und nur in dem dort genannten Umfang und für die dort genannte Dauer (Aktionszeitraum).
Handelt es sich um eine laufende Service- oder Abonnementleistung, setzt die Inanspruchnahme der Aktion voraus, dass der Kunde bereits bei Vertragsschluss der entgeltlichen Fortsetzung nach Ablauf des Aktionszeitraums ausdrücklich zustimmt und eine gültige Zahlungsmethode hinterlegt. Nach Ablauf des Aktionszeitraums wird die Leistung zum regulären Entgelt fortgesetzt; maßgeblich ist der im Angebot genannte Folgepreis oder, wenn ein solcher nicht genannt ist, der bei Vertragsschluss gültige Listenpreis gemäß der Preisübersicht (www.heizma.at/preise).
Heizma informiert den Kunden bei Vertragsschluss in Textform über den Folgepreis und den Zeitpunkt des Übergangs und erinnert ihn rechtzeitig vor Ablauf des Aktionszeitraums. Der Kunde kann die Fortsetzung jederzeit, auch schon während des Aktionszeitraums, mit Wirkung zum Ablauf des Aktionszeitraums kündigen. Nach Ablauf des Aktionszeitraums richten sich Kündigungsfristen und -termine der laufenden Leistung ausschließlich nach den für die jeweilige Leistung geltenden besonderen Bedingungen (insbesondere AGB für Optima, AGB für Heizma Care Photovoltaik, AGB für Heizma Care Wärmepumpe; Punkt 1.3) (Textform genügt); bereits im Voraus bezahlte Entgelte für noch nicht genutzte Zeiträume werden anteilig erstattet. Wird vor Ablauf des Aktionszeitraums gekündigt, endet die Leistung mit dessen Ablauf, ohne dass ein Entgelt anfällt. Die Grundfunktionen bereits gelieferter oder installierter Geräte bleiben von der Beendigung einer laufenden Service-/Abonnementleistung unberührt.
7 Liefer- und Leistungszeit
7.1. Liefertermine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform vereinbart wurden. Nach erfolgreicher Prüfung wird der Montagetermin innerhalb weniger Wochen oder zu einem vereinbarten Wunschtermin festgelegt.
7.2. Wird die Lieferung oder Leistung durch höhere Gewalt, ungünstige Witterung oder andere schwerwiegende, nicht beeinflussbare Umstände verzögert, verlängert sich die Leistungszeit entsprechend. Heizma ist berechtigt, Fachunternehmen oder Subunternehmer beizuziehen, um Verzögerungen zu vermeiden.
7.3. Verzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, gehen samt den dadurch entstehenden Mehrkosten zu seinen Lasten (siehe auch Punkt 6.4).
7.4. Verzögert sich die Lieferung um mehr als 4 Monate, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Heizma ist nicht verpflichtet, bei Ausfall der Bezugsquellen alternative Lieferanten zu suchen. Im Fall des Rücktritts erstattet Heizma geleistete Zahlungen binnen 14 Tagen zurück.
7.5. Wird die Leistung durch höhere Gewalt (Punkt 1.8) verhindert, sind die Leistungspflichten beider Parteien für deren Dauer ausgesetzt; vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend. Heizma informiert den Kunden ehestmöglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer. Dauert das Ereignis länger als vier Monate an, kann jede Partei vom Vertrag oder vom noch nicht erfüllten Teil zurücktreten. In diesem Fall werden bereits erbrachte, abgrenzbare Teilleistungen nach dem vereinbarten Preis abgerechnet; darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, bestehen nicht. Bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen werden binnen 14 Tagen rückerstattet.
7.6. Verbindlichkeit und Verschiebung von Installationsterminen. Vereinbarte Installationstermine sind verbindlich. Verschiebt oder verlegt der Kunde einen bereits fix vereinbarten Installationstermin für eine Wärmepumpe oder Photovoltaikanlage, ersetzt er den Heizma dadurch entstehenden Dispositions- und Ausfallaufwand, weil zugeteilte Montagekapazitäten kurzfristig nicht anderweitig eingesetzt werden können. Dieser Aufwand wird wie folgt pauschaliert; dem Kunden steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Aufwand entstanden ist, und das Mäßigungsrecht nach § 1336 Abs 2 ABGB bleibt unberührt:
bei einer Verschiebung, die mehr als 14 Kalendertage vor dem Termin zugeht: EUR 490 Koordinationsaufwand, sofern die Kapazität anderweitig vergeben werden kann; kann sie nachweislich nicht mehr anderweitig vergeben werden, EUR 1.490;
bei einer Verschiebung, die 14 Kalendertage oder weniger vor dem Termin zugeht: EUR 3.490, weil die reservierte Montagekapazität nicht mehr anderweitig disponiert werden kann.
Eine Verschiebung aus Gründen, die Heizma zu vertreten hat, oder aus nachgewiesener höherer Gewalt (Punkt 1.8) löst keinen Aufwandsersatz aus. Der erste einvernehmliche Verschiebungswunsch wird, soweit terminlich darstellbar, kostenfrei berücksichtigt.
8 Stornobedingungen
8.1. Bis zum Zustandekommen des Vertrags auf Basis des finalen Angebots (Punkt 2.4) kann der Kunde jederzeit kostenfrei Abstand nehmen; ein Vertrag ist bis dahin nicht zustande gekommen. Nach Vertragsabschluss steht dem Verbraucher das gesetzliche Rücktrittsrecht nach Punkt 9 zu. Nach Ablauf eines allfälligen gesetzlichen Rücktrittsrechts (Punkt 9) ist eine einseitige Vertragsauflösung durch den Kunden ausgeschlossen. Stimmt Heizma einer einvernehmlichen Auflösung (Stornierung) zu, hat der Kunde Heizma die bis dahin entstandenen Aufwände für Planung, Projektierung, Disposition und vorbereitende Beschaffung zu ersetzen. Zur Vereinfachung der Abrechnung wird dieser Aufwand je betroffenem Produkt pauschaliert:
für eine Wärmepumpe oder eine Photovoltaikanlage (jeweils einschließlich zugehöriger Komponenten): EUR 1.490 je Produkt;
für sonstige Produkte (insbesondere Batteriespeicher als Einzelleistung, Ladestation/Wallbox, Klimagerät, Optima): EUR 490 je Produkt.